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Politische Rechte

Die Demokratie lebt von der aktiven Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger. Im Kanton Nidwalden haben alle Stimmberechtigten die Möglichkeit, bei Abstimmungen und Wahlen ihre Stimme abzugeben und mit politischen Instrumenten wie Initiativen oder Referenden direkt Einfluss zu nehmen. Auf dieser Seite sind alle wichtigen Informationen zur politischen Mitwirkung zu finden.

Der Überblick

Die politischen Rechte sind ein zentrales Fundament des demokratischen Systems.

Sie stehen den stimmberechtigten Personen zu. Stimmberechtigt ist, wer:

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • das Schweizer Bürgerrecht besitzt,
  • seinen Wohnsitz im Kanton Nidwalden hat.

Die politischen Rechte umfassen:

  1. das Recht, an Abstimmungen und Wahlen seine Stimme abzugeben (aktives Stimm- und Wahlrecht) sowie das passive Wahlrecht – das Recht, sich selbst für ein Amt zur Wahl zu stellen.
  2. die Möglichkeit, mit den Instrumenten (Volksinitiative, Referendum, Gegenvorschlag) direkt politische Entscheidungen zu erwirken.
     

Abstimmungen und Wahlen

Abstimmungen

Mit Abstimmungen zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Finanzbeschlüssen haben Stimmberechtigte ein aktives Mitbestimmungsrecht. Vor jeder Abstimmung erhalten die Stimmberechtigten rechtzeitig per Post die Abstimmungsunterlagen. Dazu gehören:

  • der Stimmrechtsausweis
  • die Stimmzettel beziehungsweise Wahlzettel,
  • die amtlichen Erläuterungen zu den Vorlagen,
  • ein Stimmkuvert.

Die amtlichen Erläuterungen erfolgen in der Abstimmungsbotschaft. Im Erklärvideo auf der Webseite wird die Vorlage visuell und kompakt vorgestellt.

Die Stimmabgabe erfolgt durch Einlegen der ausgefüllten Stimmzettel ins Stimmkuvert. Dieses wird zusammen mit dem unterzeichneten Stimmrechtsausweis im Rückantwortkuvert entweder in den Gemeindebriefkasten eingeworfen, per Post verschickt oder am Abstimmungssonntag im Abstimmungslokal abgegeben.

Nach Schliessung der Urnen werden die Stimmen gezählt. Nach erfolgter Auszählung werden die Abstimmungsresultate öffentlich gemacht.

► Resultate vergangener Abstimmungen im Kanton Nidwalden


Wahlen

Bei den Gesamterneuerungswahlen auf kantonaler Ebene werden alle vier Jahre die Mitglieder des siebenköpfigen Regierungsrates sowie die 60 Mitglieder des Landrates – des Kantonsparlaments – gewählt. Die Regierungsmitglieder werden im Majorzverfahren bestimmt. Bei der Landratswahl gelangt das doppelte Proporzverfahren zur Anwendung. Dabei werden zunächst die Listenstimmen der Parteien über den ganzen Kanton betrachtet, bevor die Sitzverteilung auf die einzelnen Gemeinden erfolgt.

Die Stimmberechtigten können bei den eidgenössischen Wahlen alle vier Jahre die Vertretung des Kantons Nidwalden im Nationalrat und im Ständerat wählen. Dem Kanton Nidwalden steht je ein Sitz zu.

Auch bei Wahlen erhalten Stimmberechtigte rechtzeitig die Wahlunterlagen zugestellt. Die Stimmabgabe erfolgt wie bei den Abstimmungen.

Erklärvideo zu den Gesamterneuerungswahlen im Kanton Nidwalden
► Statistiken zu den Landratswahlen ab 1982


Hinweis zu Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Das Auslandschweizergesetz auf Bundesebene besagt, dass Schweizer Bürgerinnen und Bürger auch ohne Wohnsitz in der Schweiz politische Rechte ausüben können, und legt fest, wie ihre Stimmgemeinde zu bestimmen ist. Somit können Auslandschweizerinnen und -schweizer bei Volksabstimmungen zu eidgenössischen Vorlagen und bei den Nationalratswahlen teilnehmen.

Hingegen schreibt das kantonale Wahl- und Abstimmungsgesetz vor, dass Stimmberechtigte ihren Wohnsitz im Kanton Nidwalden haben müssen. Daher sind Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bei kantonalen Volksabstimmungen und Wahlen nicht stimmberechtigt.


Volksinitiative, Referendum und Petition

Volksinitiative

Mit einer kantonalen Volksinitiative (Antragsrecht, Art. 54 KV) können Stimmbürgerinnen und Stimmbürger eine Änderung der Kantonsverfassung oder kantonaler Gesetze oder einen Finanzbeschluss verlangen.

Je nach Anliegen ist eine bestimmte Anzahl Unterschriften erforderlich: 1000 für eine Gesamtrevision der Kantonsverfassung, 500 für eine Teilrevision und 250 für Gesetzesänderungen oder Finanzbeschlüsse. Die Volksinitiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden. Sie muss begründet sein, sich auf einen einzigen Gegenstand beschränken und mit dem übergeordneten Recht vereinbar sein. Die Unterschriften sind innerhalb von 60 Tagen nach der Hinterlegung des Antrags bei der Staatskanzlei einzureichen.

► Vor Beginn der Unterschriftensammlung ist der Entwurf der Unterschriftenliste der Staatskanzlei (Staatskanzlei, Dorfplatz 2, Postfach 1241, 6371 Stans, E-Mail: staatskanzlei@nw.ch, Tel. +41 41 618 79 02) zur Prüfung einzureichen.


Fakultatives Referendum

Das fakultative Referendum ermöglicht der Bevölkerung, über eine Vorlage des Landrates an der Urne abzustimmen. Das fakultative Referendum kann bei Gesetzen, interkantonalen Verträgen oder Finanzbeschlüssen über 250'000 Franken ergriffen werden. Dazu müssen innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt mindestens 250 Stimmberechtigte das Referendumsbegehren unterzeichnen. Kommt das Referendum zustande, findet innerhalb der Zeitspanne von einem Jahr seit Veröffentlichung des Beschlusses eine Volksabstimmung dazu statt.


Obligatorisches Referendum

Beim obligatorischen Referendum ist von Gesetzes wegen zwingend eine Volksabstimmung zu einer Vorlage des Landrates nötig. Dies kann eine Teil- oder Totalrevision der Kantonsverfassung, Finanzbeschlüsse über 5 Mio. Franken, eine Vernehmlassung an den Bund betreffend Atomanlagen oder eine Verleihung zur Benützung des Untergrundes sein.


Gegenvorschlag (konstruktives Referendum)

Ein Gegenvorschlag ist eine Alternative zu einer Volksinitiative oder zu einer Vorlage des Landrates, über die in einer Volksabstimmung entschieden wird.

Der Landrat kann einer Volksinitiative einen eigenen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Die Stimmberechtigten können Gegenvorschläge einreichen (konstruktives Referendum): Bei einer Teilrevision der Kantonsverfassung sind dafür 500 Unterschriften nötig, bei einem Gesetz 250. Gegenvorschlag und ursprüngliche Vorlage werden gleichzeitig zur Abstimmung gebracht. Stimmberechtigte können beiden zustimmen oder beide ablehnen oder nur einem zustimmen. Falls beide Vorlagen angenommen werden, entscheidet die Stichfrage, welche Fassung in Kraft tritt.

Bei Gegenvorschlägen von Stimmberechtigten sind die Unterschriften innert 60 Tagen seit der Hinterlegung des Gegenvorschlages auf der Staatskanzlei einzureichen.


Petition

Mit einer Petition können Einzelpersonen – unabhängig von Alter, Herkunft oder Staatsbürgerschaft – einer Behörde (z.B. Regierungsrat, Landrat, Gemeinderat) ein Anliegen oder eine Anregung unterbreiten. Ausser der Schriftlichkeit bestehen keine Formvorgaben und keine Mindestanzahl an Unterschriften. Petitionen haben keinen verbindlichen Charakter. Die adressierte Behörde hat sich aber mit dem Anliegen auseinanderzusetzen und gibt eine Stellungnahme ab.

 

Nützliche Informationen

Informationen zu kantonalen und eidgenössischen Vorlagen finden Sie jeweils auf www.nw.ch/abstimmungen. Bei eidgenössischen Vorlagen erhalten Sie auf der Webseite des Bundes weiterführende Informationen. Neben der ausführlichen Abstimmungsbotschaft werden auch Erklärvideos zu den einzelnen Vorlagen erstellt. Über die App «VoteInfo» der Schweizerischen Bundeskanzlei erhalten Sie ebenfalls Informationen zu eidgenössischen und kantonalen Vorlagen sowie die jeweiligen Abstimmungsresultate: Link zum iOS Store / Link zum Android Store

Das Angebot easyvote des Dachverbands Schweizer Jugendparlamente will junge Erwachsene neutral über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen informieren. Es handelt sich nicht um amtliches Stimmmaterial.

Abstimmungshilfe für blinde und sehbehinderte Menschen
Aufsprachen von kantonalen Abstimmungsunterlagen werden im DAISY-Format produziert und von der Schweizerischen Bibliothek für Blinde, Seh- und Lesebehinderte (SBS) direkt an die Abonnentinnen und Abonnenten im Kanton Nidwalden als DAISY-CD versendet. Beim DAISY-Format handelt es sich um ein international verwendetes Format für Hörbücher und Hörzeitschriften, das optimal strukturiert, navigierbar und auf vielen speziell für blinde und sehbehinderte Menschen konzipierten Geräten und Programmen abspielbar ist. Die Dateien können auch auf anderen MP3-fähigen Geräten abgespielt werden.
► Weitere Informationen auf der Webseite der SBS

Zusätzlich werden die Audiodateien im DAISY-Format auch bei der jeweiligen kantonalen Vorlage unter www.nw.ch/abstimmungen als Download angeboten.


Links

► Wahl- und Abstimmungsgesetz des Kantons Nidwalden
► Verfassung des Kantons Nidwalden
► Weisungen über Form und Umfang von Wahlprospekten
► Übersicht Abstimmungs- und Wahlresultate in Nidwalden seit 2005
► Übersicht eidgenössische Abstimmungen seit 1848
► Blanko-Abstimmungstermine des Bundes für die kommenden Jahre

Dokumente

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