Regierungsrat setzt Eckwerte für Schulübertritte und Abschlüsse

1. Mai 2020

Nachdem das Schuljahr 2019/20 trotz Corona-Pandemie als vollwertiges Schuljahr anerkannt wird, hat der Nidwaldner Regierungsrat die Übertrittsbestimmungen auf den verschiedenen Bildungsstufen geregelt. Bei der Maturität wird die Notengebung angepasst und der Termin der schriftlichen Prüfung verschoben.

Zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in der Schweiz hat der Bundesrat am 13. März verschiedene Massnahmen erlassen. Der Bildungsbereich ist durch das gegenwärtige Verbot von Präsenzunterricht an den Schulen direkt betroffen. Aufgrund der aktuellen Entwicklung sind verschiedene Lockerungen beschlossen worden. So wird gemäss Beschluss des Bundesrats von dieser Woche am 11. Mai an der obligatorischen Schule der Präsenzunterricht wieder aufgenommen.

Die Schweizerische Konferenz der Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren (EDK) hat unlängst beschlossen, dass das Schuljahr 2019/20 als vollwertiges Schuljahr anerkannt wird. Im Weiteren haben sich die Kantone darauf geeinigt, im Bereich der Volksschule bis Ende April die Ausgestaltung der Zeugnisse sowie der Promotionsbestimmungen anzupassen. Der Nidwaldner Regierungsrat hat diese Themen nun auch für das Gymnasium und die Berufsbildung in der Zeugnisverordnung geklärt.

Volksschule
Der Ausfall des Präsenzunterrichts wird schlussendlich sechs Wochen gedauert haben, wobei die Rückmeldungen zum alternativen Fernunterricht grossmehrheitlich positiv sind. Für den Präsenzunterricht verbleiben der Volksschule im laufenden Semester noch acht Wochen, womit die Ausstellung der Zeugnisse, der Promotionen und die Übertritte an der Volksschule – mit dem notwendigen Augenmass – regulär erfolgen können. In den Zeugnissen wird einzig ein Vermerk zur Corona-Ausnahmesituation angebracht.

Gymnasium
Da die Leistungsbeurteilung in der Mittelschule trotz Fernunterricht möglich ist, können die Zeugnisse am Ende des laufenden Schuljahres regulär ausgestellt werden. Der Promotionsentscheid wird allerdings ausgesetzt. Das heisst, dass alle Kollegischülerinnen und -schüler ins nächste Schuljahr befördert werden. Wer allerdings am Ende des letzten Semesters provisorisch promoviert wurde, muss zum Abschluss des 1. Semesters 2020/21 definitiv befördert werden. Andernfalls erfolgt eine Zurückversetzung oder der Ausschluss aus der Schule.

Hinsichtlich der Maturität hält sich der Regierungsrat an die Empfehlung der EDK. Er verzichtet auf die Durchführung der mündlichen Prüfungen und hält an der schriftlichen Prüfung fest. «Wir sind der Auffassung, dass die Abstands- und Hygienevorschriften angesichts der räumlichen Voraussetzungen am Kollegium in Stans problemlos eingehalten werden können», hält Bildungsdirektor Res Schmid fest. Damit die schriftlichen Prüfungsresultate nicht überproportional zählen, sieht der Regierungsrat eine Anpassung bei der Gewichtung der Noten vor. So fliessen die Zeugnisnoten des letzten Schuljahres zu zwei Dritteln und die schriftliche Maturitätsprüfung zu einem Drittel in die Gesamtbeurteilung ein. Aufgrund des situationsbedingten, kurzfristigen Entscheids und um den Maturandinnen und Maturanden bei den Prüfungsvorbereitungen unter diesen ausserordentlichen Voraussetzungen entgegenzukommen, wird der Prüfungstermin um rund drei Wochen nach hinten verlegt.

Berufsbildung
In der Berufsbildung bestehen bezüglich Promotionen nationale Regelungen. Hinsichtlich der Abschlüsse hat der Bundesrat am 16. April die Verordnung über die Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung 2020 im Zusammenhang mit dem Coronavirus erlassen. Für das laufende Semester wird in den Abschlussklassen auf die Ausstellung eines Zeugnisses verzichtet, womit die entsprechenden Noten auch für das Qualifikationsverfahren entfallen. In den Nicht-Abschlussklassen wird ein Zeugnis ausgestellt, wobei die Beurteilung an gewisse Bedingungen gebunden ist. Der Promotionsentscheid wird – analog zur Regelung am Gymnasium – ausgesetzt.

Was die Berufsmaturitätsprüfungen betrifft, ist der Regierungsrat der Auffassung, dass im gesamten Berufsbildungsbereich dieselben Regelungen gelten und damit wie national vorgegeben auf sämtliche schulische Prüfungen verzichtet werden soll. Die praktischen Prüfungen allerdings finden unter Einhaltung der Verhaltensregeln statt.

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