Kanton Nidwalden legt Vorgehen für Grossveranstaltungen fest

23. September 2020

Ab 1. Oktober 2020 sind Anlässe mit mehr als 1000 Personen wieder erlaubt. Voraussetzung ist, dass strenge Schutzvorkehrungen getroffen werden und eine Bewilligung des Kantons vorliegt. Veranstalter haben hierfür ein Gesuch einzureichen. Darin ist aufzuzeigen, wie das Schutzkonzept konkret umgesetzt wird.

Der Bundesrat hat am 12. August 2020 entschieden, dass Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen ab 1. Oktober 2020 wieder erlaubt sind. Mit diesem Öffnungsschritt soll den gesellschaftlichen Bedürfnissen sowie den Interessen der Sportvereine und Kulturveranstalter Rechnung getragen werden. Es gelten jedoch strenge Schutzauflagen und die Anlässe müssen über eine behördliche Bewilligung verfügen. Die Kriterien dafür sind vom Bundesrat zusammen mit den Kantonen erarbeitet worden. Im Kanton Nidwalden ist das Gesundheitsamt die massgebende Bewilligungsinstanz.

In der bundesrätlichen Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie sind die Rahmenbedingungen und Anforderungen an das Schutzkonzept für Grossveranstaltungen festgehalten. Anlässe ab 1000 Personen können bewilligt werden, wenn:

  • die epidemiologische Lage im Kanton oder der betroffenen Region die Durchführung erlaubt;
  • der Kanton die Kapazitäten für das Contact Tracing gewährleisten kann;
  • für den Zuschauerbereich eine Sitzpflicht gilt. Die Sitzplätze müssen einzelnen Besucherinnen und Besuchern zugeordnet werden können. Stehplätze sind nur in Ausnahmefällen für bestimmte Zuschauerbereiche im Freien vorgesehen.
  • der Gesuchsteller ein Schutzkonzept vorlegt, welches auf einer Risikoanalyse beruht.

Die Anforderungen an das Schutzkonzept beinhalten insbesondere:

  • Einhaltung der Abstandsregeln und Hygienemassnahmen
  • Regelungen zu Personenflüssen in sämtlichen Bereichen des Veranstaltungsortes
  • Vorgehen bei der Erhebung der Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sowie beim Auftreten von Verdachts- oder Infektionsfällen

Gesuchformular möglichst früh einreichen
Der Kanton hat auf seiner Webseite unter www.nw.ch/coronavirus das Gesuchformular und ein Merkblatt für Grossveranstaltungen mit den ausführlichen Kriterien aufgeschaltet. «Das Formular ist zwingend auszufüllen», hält die zuständige Sachbearbeiterin im Gesundheitsamt, Daniela Feierabend, fest. Für Anlässe mit mehr als 1000 Besuchern zwischen 1. Oktober und 8. November 2020 gilt eine kürzere Frist für die Eingabe von Gesuchen, anschliessend sind diese mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Datum der Veranstaltung einzureichen. Wer wiederholt gleichartige Grossanlässe durchführen will, kann diese in einem einzigen Gesuch beantragen. Der Veranstalter ist verpflichtet, auch alle übrigen Bewilligungen wie zum Beispiel das Patent für den Verkauf von Essen und Getränken bei den jeweils zuständigen Behörden einzuholen und dem Gesuch beizulegen. «Es ist uns bewusst, dass die Auflagen für Grossveranstalter einen beträchtlichen Zusatzaufwand bedeuten. Aber nur so haben wir Gewissheit, dass alles unternommen wird, die Gesundheit der Besucherinnen und Besucher bestmöglich zu schützen oder im Bedarfsfall die Rückverfolgbarkeit von Kontakten zu gewährleisten», erklärt Daniela Feierabend.

Der Kanton kann eine erteilte Bewilligung widerrufen, wenn sich die epidemiologische Lage verschlechtert, das Contact Tracing nicht gewährleistet werden kann oder die Massnahmen aus dem Schutzkonzept nicht eingehalten werden. Weder bei einer Nicht-Erteilung noch bei Widerruf einer Bewilligung besteht Anspruch auf Entschädigung durch die öffentliche Hand.

Bei Fragen steht Veranstaltern das kantonale Gesundheitsamt, Tel. 041 618 76 02 oder gesundheitsamt@nw.ch, während den Bürozeiten zur Verfügung.

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