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Politik-ABC

Das Politik-ABC erklärt zentrale Begriffe aus dem parlamentarischen Alltag des Kantons Nidwalden in kompakter und verständlicher Form. Es richtet sich an alle, die sich mit der Arbeit des Landrats vertraut machen möchten – sei es aus politischem Interesse, im Schulunterricht oder im beruflichen Kontext. Die Erläuterungen basieren auf den geltenden rechtlichen Grundlagen und der parlamentarischen Praxis im Kanton Nidwalden.

Die Amtsdauer des Landrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Juli nach der Gesamterneuerungswahl. Während dieser Zeit üben die gewählten Mitglieder ihr Mandat aus, bevor der Landrat gesamthaft neu bestellt wird.

Mitglieder des Landrats unterstehen dem Amtsgeheimnis. Sie dürfen Informationen, die sie in Ausübung ihres Mandats erhalten und die sich auf amtliche Aufgaben beziehen, nicht weitergeben. Diese Pflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Für eine Entbindung vom Amtsgeheimnis ist das Landratsbüro zuständig. Eine Offenlegung ist nur zulässig, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden. Informationen im Hinblick auf die Geschäfte, die im Landrat behandelt werden, sind dagegen in der Regel öffentlich.

Mit einer Anmerkung können Mitglieder des Landrats eine kurze Feststellung oder Anregung zu übergeordneten Planungsinstrumenten einbringen. Dies betrifft unter anderem das Legislaturprogramm, die Jahreszielplanung, den Finanzplan, Planungsberichte oder Rechenschaftsberichte des Regierungsrats oder einer selbständigen kantonalen Anstalt. Anmerkungen sind nicht verbindlich, bringen aber eine politische Haltung oder Erwartung zum Ausdruck.

Während der Beratung eines Geschäfts können im Landrat Anträge gestellt werden, um Änderungen vorzuschlagen. Diese können sich auf den Inhalt einer Vorlage oder auf das Verfahren (siehe Ordnungsantrag) beziehen. Es wird zwischen selbständigen und unselbständigen Anträgen unterschieden: Selbständige Anträge stehen für sich und eröffnen ein Geschäft (siehe parlamentarische Vorstösse und parlamentarische Initiative), während unselbständige Anträge sich auf ein bereits hängiges Geschäft beziehen.

Ist ein Mitglied des Landrats von einem Geschäft persönlich unmittelbar betroffen, besteht eine Ausstandspflicht. In diesem Fall darf das betroffene Mitglied nicht an der Beratung teilnehmen. Die Interessenbindung ist offenzulegen. Der Ausstand dient dazu, politische Entscheide frei von persönlichen Interessen zu halten. Er gilt insbesondere, wenn ein Ratsmitglied selbst Gesuchstellerin, Vertragspartner oder Kandidatin in einem Wahlgeschäft ist. Die Ausstandspflicht gilt nicht bei der Vorbereitung, beim Erlass oder bei der Genehmigung von Gesetzen oder von allgemeinverbindlichen Landratsbeschlüssen.

Der Landrat kann in Ausnahmefällen rechtskräftige Strafen ganz oder teilweise erlassen. Ein Begnadigungsgesuch kann von der verurteilten Person selbst, ihrer gesetzlichen Vertretung oder mit deren Zustimmung von nahestehenden Angehörigen eingereicht werden. Die Justizkommission prüft das Gesuch und bereitet den Entscheid vor. Die Behandlung von Begnadigungsgesuchen erfolgt nicht öffentlich.

Der Landrat oder eine Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bestehen Zweifel an der Beschlussfähigkeit, kann das Präsidium einen Namensaufruf anordnen. Wird dabei festgestellt, dass nicht genügend Mitglieder anwesend sind, wird die Sitzung unterbrochen oder vertagt. Als anwesend gilt nur, wer physisch vor Ort ist. In Ausnahmefällen können Kommissionen virtuelle Sitzungen durchführen.

Der Landrat kann auf Antrag die Behandlung einer Motion, eines Postulats oder einer Interpellation als dringlich erklären. Dadurch wird das Anliegen priorisiert. Der Regierungsrat muss in diesem Fall innert zwei Monaten eine Stellungnahme abgeben.

Mit einem Einfachen Auskunftsbegehren verlangen Mitglieder des Landrats eine mündliche Antwort des Regierungsrats zu einer Frage von aktuellem kantonalem Interesse. Die Antwort wird in der nächstfolgenden Landratssitzung mündlich gegeben und dient der raschen Klärung eines konkreten Sachverhalts. Es erfolgt keine Diskussion.

Die Eintretensdebatte eröffnet in der Regel die Beratung eines Geschäfts im Landrat. Sie dient dazu, dass sich die Ratsmitglieder grundsätzlich zum Geschäft äussern und Änderungsanträge anmelden können. Während der Eintretensdebatte können Anträge auf Eintreten, Nichteintreten oder Ordnungsanträge gestellt werden; Rückweisungsanträge sind in diesem Verfahrensschritt nicht zulässig. Wird Eintreten beschlossen, folgt die Detailberatung (siehe Einzelberatung). Wird Nichteintreten beschlossen, ist das Geschäft erledigt. Für bestimmte Geschäfte wie Wahlen, Staatsvoranschläge oder Rechenschaftsberichte ist das Eintreten obligatorisch.

Die Einzelberatung folgt auf den Eintretensbeschluss des Landrats. In diesem Verfahrensschritt wird eine Vorlage abschnittsweise – beispielsweise artikel-, paragrafen- oder ziffernweise – beraten. Dabei können Änderungs- und Ergänzungsanträge, Anträge auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung sowie Ordnungsanträge und Rückweisungsanträge gestellt werden. Die Einzelberatung bildet den Kern der inhaltlichen Auseinandersetzung mit einer Vorlage.

Ein Erlass enthält rechtsetzende Bestimmungen. Dazu gehören insbesondere Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen.

Der Föderalismus ist ein Organisationsprinzip, bei dem die Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden aufgeteilt sind. Die Kantone verfügen über weitgehende Selbstständigkeit und können ihre eigene Verfassung und Organisation festlegen. Auch die Gemeinden erhalten im Rahmen der kantonalen Vorgaben eigene Kompetenzen. In der Schweiz entscheidet der Bund nur in Bereichen, die ihm durch die Bundesverfassung ausdrücklich zugewiesen sind.

Ein Gegenvorschlag ist eine Alternative zu einer Volksinitiative oder zu einer Vorlage, über die in einer Volksabstimmung entschieden wird. Die Stimmberechtigten können Gegenvorschläge einreichen: Bei einer Teilrevision der Kantonsverfassung sind dafür 500 Unterschriften nötig, bei einem Gesetz 250. Gegenvorschlag und ursprüngliche Vorlage werden gleichzeitig zur Abstimmung gebracht. Der Landrat kann einer Volksinitiative einen eigenen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Stimmberechtigte können beiden zustimmen oder beide ablehnen oder nur jeweils einem zustimmen. Falls beide Vorlagen angenommen werden, entscheidet die Stichfrage, welche Fassung in Kraft tritt.

Ein Gesetz enthält allgemeinverbindliche Regeln, die Rechte, Pflichten oder grundlegende Zuständigkeiten festlegt. Es stützt sich auf einen Verfassungsartikel und richtet sich nicht an Einzelpersonen, sondern gilt für alle. Der Landrat als gesetzgebende Behörde erlässt Gesetze in einem festgelegten Verfahren. Neue Gesetze oder Gesetzesänderungen unterstehen dem fakultativen Referendum – das bedeutet, dass sie dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden, wenn genügend Stimmberechtigte dies verlangen.

Das Gesetzgebungsverfahren folgt einem mehrstufigen Ablauf. Ein neues Gesetz oder eine Gesetzesänderung beginnt in der Regel mit einem Impuls – etwa durch den Regierungsrat, Mitglieder des Landrats, die Verwaltung, Gemeinden oder interessierte Kreise. Die Verwaltung erarbeitet daraufhin einen Entwurf, der von der Direktion zur internen Vernehmlassung freigegeben wird. Nach der internen Vernehmlassung erfolgt eine externe Vernehmlassung durch den Regierungsrat. An dieser kann die Öffentlichkeit teilnehmen, insbesondere Gemeinden, Parteien und Verbände. Auf dieser Grundlage wird der Entwurf überarbeitet und dem Landrat vorgelegt. Eine vorberatende Kommission prüft die Vorlage und stellt dem Plenum einen Antrag. Der Landrat behandelt die Vorlage in zwei Lesungen. Änderungen und Ergänzungen sind in beiden Lesungen möglich, in der zweiten Lesung nur auf vorgängig schriftlich eingereichten Antrag In der Schlussabstimmung wird über den bereinigten Gesetzesentwurf entschieden. Gegen Gesetze kann das fakultative oder das konstruktive Referendum ergriffen werden. Nach Annahme und allfälliger Volksabstimmung wird das Gesetz veröffentlicht und tritt in Kraft.

► Weg eines Gesetzes

Die Gewaltentrennung ist ein zentrales Organisationsprinzip des demokratischen Rechtsstaats. Sie unterscheidet drei Bereiche staatlichen Handelns: die gesetzgebende Gewalt (Legislative), die ausführende Gewalt (Exekutive) und die rechtsprechende Gewalt (Judikative). In Nidwalden sind dies der Landrat, der Regierungsrat und die Gerichte. Ziel der Gewaltenteilung ist es, Machtkonzentration zu verhindern und die gegenseitige Kontrolle der Staatsorgane sicherzustellen. Deshalb dürfen Mitglieder des Landrats keinem Gericht angehören, und Regierungsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig im Landrat, in einem Gericht oder in einer Gemeindebehörde Einsitz nehmen.

Mitglieder des Landrats geniessen für ihre Äusserungen im Rat und in Kommissionssitzungen rechtliche Immunität. Sie können dafür weder straf- noch zivilrechtlich verfolgt werden. Diese Regelung dient dem Schutz der freien Meinungsäusserung im parlamentarischen Raum. Eine Aufhebung der Immunität ist möglich, wenn der Landrat dies mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschliesst. Erst danach kann ein Strafverfahren, eine zivilrechtliche Klage oder ein Ehrverletzungsverfahren eingeleitet werden. Die Mitglieder des Landrats haben den parlamentarischen Anstand zu wahren. Das Landratspräsidium oder der Landrat können bei einem Verstoss Sanktionen ergreifen.

Wer im Landrat Einsitz nimmt, ist verpflichtet offenzulegen, welchen beruflichen Tätigkeiten und Funktionen ausserhalb des Parlaments nachgegangen wird. Dazu gehören unter anderem Mandate bei Arbeitgebern, in Verwaltungsräten, Interessenverbänden oder öffentlichen Gremien. Die Angaben werden dem Landratsbüro gemeldet und aktualisiert. Sie dienen der Transparenz über mögliche Interessenkonflikte. Das Berufsgeheimnis bleibt dabei gewahrt.

Eine Interpellation dient dazu, vom Regierungsrat Auskunft zu einem Thema von kantonalem Interesse zu verlangen. Die Antwort erfolgt schriftlich innert sechs Monaten. Dieses Instrument trägt zur Klärung politischer Fragen bei und unterstützt den Informationsaustausch zwischen Landrat und Regierungsrat.

Bei einer Kenntnisnahme verzichtet der Landrat nach der Diskussion auf eine Schlussabstimmung. Eine Vorlage wird damit zur Kenntnis genommen, ohne dass ein förmlicher Beschluss ergeht. Der Landrat nimmt insbesondere vom Legislaturprogramm, der Jahreszielplanung sowie von Berichten des Regierungsrates Kenntnis, die aufgrund parlamentarischer Vorstösse eingereicht wurden. Planungsberichte sind davon ausgenommen.

Mit einer Kleinen Anfrage stellen Mitglieder des Landrats eine schriftliche Frage an den Regierungsrat, um Auskunft zu einem bestimmten Thema zu erhalten. Der Regierungsrat beantwortet die Anfrage ebenfalls schriftlich. Eine Traktandierung und Beratung im Landrat findet nicht statt. Die Kleine Anfrage dient der gezielten Informationsbeschaffung.

Konkordanz bezeichnet das politische Prinzip, möglichst alle relevanten Parteien und gesellschaftlichen Kräfte in Entscheidungsprozesse einzubeziehen. Ziel ist es, durch Ausgleich und Zusammenarbeit breit abgestützte Lösungen zu finden. Dieses Prinzip prägt das politische System der Schweiz auf allen Staatsebenen – auch in Nidwalden, wo Regierung und Landrat auf Konsens statt auf feste Oppositionsverhältnisse ausgerichtet sind.

Die konstituierende Sitzung ist die erste Sitzung des neu gewählten Landrats nach der Gesamterneuerungswahl. Sie findet im Juni statt, bevor die neue Amtsdauer am 1. Juli beginnt. In dieser Sitzung organisiert sich der Landrat für die neue Legislatur. Das älteste Mitglied eröffnet die Sitzung und leitet diese bis zur Wahl des Landratspräsidiums. Anschliessend werden das Landratsbüro sowie die Mitglieder der ständigen Kommissionen gewählt. Bis zur konstituierenden Sitzung bleiben das bisherige Landratsbüro, die Kommissionen und die vom abtretenden Landrat gewählten Behörden im Amt.

Ein Landratsbeschluss ist ein förmlicher Entscheid des Landrats zu einem bestimmten Geschäft. Er kann sich auf politische, rechtliche oder finanzielle Angelegenheiten beziehen und wird in der Regel nach Beratung und Abstimmung im Rat gefasst. Landratsbeschlüsse haben keine Gesetzesqualität, können aber verbindliche Regelungen enthalten – zum Beispiel Ausgabenbeschlüsse, Genehmigungen oder Stellungnahmen. Je nach Inhalt sind sie abschliessend oder können dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen.

Vorlagen wie Verfassungsänderungen oder Gesetze werden im Landrat in der Regel in zwei Lesungen beraten. In der ersten Lesung werden die Inhalte diskutiert und über die gestellten Detailanträge abgestimmt. In der zweiten Lesung werden nur noch vorgängig schriftlich eingereichte Anträge behandelt. Zwischen den beiden Lesungen liegt eine Mindestfrist von 14 Tagen. Dieses Verfahren stellt eine sorgfältige und reflektierte Behandlung der Vorlagen sicher.

Beim Majorzwahlverfahren – auch Mehrheitswahl genannt – sind die Kandidierenden gewählt, die am meisten Stimmen erhalten. Im ersten Wahlgang ist in der Regel das absolute Mehr erforderlich, im zweiten genügt das relative Mehr. Dieses Verfahren wird bei Persönlichkeitswahlen angewendet, zum Beispiel bei der Wahl des Regierungsrats.

Im Landrat gelten je nach Geschäft unterschiedliche Mehrheitsanforderungen. Bei bestimmten Entscheiden, wie etwa der Aufhebung der Immunität eines Ratsmitglieds, ist ein qualifiziertes Mehr erforderlich. In diesem Fall müssen zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder zustimmen. Für Schlussabstimmungen, Wahlen und den Abbruch einer Debatte gilt das absolute Mehr. Dabei ist ein Antrag angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Anwesenden dafür gestimmt hat. In allen übrigen Fällen genügt das einfache Mehr, bei dem mehr Ja- als Nein-Stimmen vorliegen. Dieses kommt auch im dritten Wahlgang zur Anwendung, wenn das absolute Mehr nicht erreicht wurde.

Der Landrat ist ein Milizparlament. Das bedeutet, dass die Ratsmitglieder ihr Amt im Nebenamt ausüben und weiterhin beruflich tätig sind, Familienpflichten erfüllen oder einer anderen Tätigkeit nachgehen. Sie sind keine Berufspolitikerinnen oder Berufspolitiker. Das Milizprinzip fördert die Nähe zur Bevölkerung und verhindert die Bildung einer vom Alltag entfernten politischen Klasse. Für ihre Arbeit erhalten die Mitglieder des Landrats eine Entschädigung sowie Sitzungsgelder.

Ein Minderheitsantrag wird eingebracht, wenn ein Vorschlag in einer Kommission keine Mehrheit findet, aber von einer Minderheit weiterverfolgt wird. Er wird zusammen mit dem Mehrheitsantrag der Kommission dem Landrat im schriftlichen Kommissionsbericht unterbreitet. Dadurch kann das Plenum beide Varianten beraten und darüber entscheiden. Minderheitsanträge tragen zur Transparenz des Meinungsbildungsprozesses bei und ermöglichen alternative Lösungsansätze.

Bei der Vorberatung von Vorlagen können Kommissionen Mitberichte einholen oder selbst verfassen. Ein Mitbericht ist eine ergänzende Stellungnahme einer weiteren Kommission, deren Zuständigkeitsbereich ebenfalls berührt ist. Auf diese Weise werden unterschiedliche fachliche Perspektiven einbezogen und die Grundlage für eine umfassende Beratung im Landrat geschaffen.

Eine Motion kann von einzelnen Ratsmitgliedern oder von Kommissionen eingebracht werden. Sie verlangt, dass ein Entwurf für eine Verfassungs- oder Gesetzesänderung oder für ein Landratsbeschluss ausgearbeitet oder ein Planungsbericht zu einem wichtigen Vorhaben erstellt wird. Wird die Motion angenommen, ist das zuständige Organ – je nach Zuständigkeit das Landratsbüro oder der Regierungsrat – verpflichtet, das Anliegen verbindlich weiterzuverfolgen.

Der Namensaufruf dient im Landrat zur Feststellung der Anwesenheit zu Beginn einer Sitzung oder zur Durchführung von namentlichen Abstimmungen. Bei bestimmten Vorlagen, etwa solchen mit obligatorischer Volksabstimmung, wird die Schlussabstimmung unter Namensaufruf durchgeführt. Dabei werden die Mitglieder einzeln aufgerufen und geben ihre Stimme öffentlich bekannt. Dies wird im Sitzungsprotokoll festgehalten.

Die Verhandlungen des Landrats sind grundsätzlich öffentlich. Zuhörerinnen, Zuhörer und Medien können die Sitzungen mitverfolgen, solange die Ordnung gewahrt bleibt. In Ausnahmefällen, etwa aus Sicherheitsgründen oder zum Schutz privater Interessen, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Begnadigungs- und Einbürgerungsgesuche werden stets vertraulich behandelt. Die Sitzungen der Kommissionen und des Landratsbüros finden nicht öffentlich statt. Beratungsunterlagen sind grundsätzlich einsehbar, sofern sie keine vertraulichen Geschäfte betreffen.

Ein Ordnungsantrag betrifft den Ablauf der Sitzung. Er kann sich unter anderem auf die Vertagung, die Rückweisung eines Geschäfts, die Änderung der Tagesordnung oder eine Sitzungspause beziehen. Ordnungsanträge können jederzeit während der Beratung gestellt werden. Wird ein solcher Antrag eingebracht, wird die laufende Beratung unterbrochen, bis über den Ordnungsantrag entschieden ist. Anschliessend wird die Diskussion über das Geschäft fortgesetzt.

Bei ausserordentlichen Vorkommnissen von grosser Tragweite kann der Landrat eine Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) einsetzen. Diese untersucht Ereignisse innerhalb der Kantonsverwaltung, bei Gerichten oder selbständigen kantonalen Anstalten und schafft die Grundlage für eine unabhängige Beurteilung. Der Auftrag der PUK wird vom Landrat festgelegt. Ein Antrag auf Einsetzung kann vom Landratsbüro, von bestimmten Kommissionen oder – unter festgelegten Bedingungen – auch von einzelnen Ratsmitgliedern gestellt werden. Die PUK leistet einen Beitrag zur Transparenz und zur Klärung bedeutender Sachverhalte.

Parlamentarische Vorstösse sind Instrumente, mit denen Mitglieder des Landrats oder Kommissionen Anträge stellen, Massnahmen anregen oder Auskünfte einholen können. Sie richten sich in der Regel an den Regierungsrat. Zu den Vorstossformen gehören unter anderem Motion, Postulat, Interpellation, Kleine Anfrage und das Einfache Auskunftsbegehren. Je nach Form verlangen Vorstösse Gesetzesänderungen, Prüfaufträge, Berichte oder Auskünfte zu aktuellen kantonalen Themen. Sie sind ein zentrales Mittel zur politischen Mitwirkung im Parlament. Davon zu unterscheiden ist die parlamentarische Initiative, mit welcher die Landratsmitglieder selbst gesetzgeberisch tätig werden und den Landrat mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragen können.

Mit einer Parlamentarischen Initiative können Mitglieder des Landrats den Erlass, die Änderung, die Ergänzung oder die Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen vorschlagen. Der Vorstoss kann als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung eingereicht werden. Wird die Initiative von mindestens einem Drittel der Ratsmitglieder vorläufig unterstützt, überweist sie der Landrat zur Prüfung und Antragstellung an eine Kommission.

Eine Partei ist ein Zusammenschluss von Personen mit gemeinsamen politischen Zielen. Sie engagiert sich in grundlegenden Fragen wie der Staatsorganisation, dem Wirtschafts- und Sozialsystem und bringt ihre Positionen in die öffentliche Debatte ein. Parteien unterstützen oder lancieren Volksinitiativen und Referenden, stellen Kandidatinnen und Kandidaten für politische Ämter und tragen zur politischen Meinungsbildung bei. Im Landrat schliessen sich Angehörige gleicher oder ähnlich ausgerichteter Parteien zu Fraktionen zusammen.

Jedes Mitglied des Landrats kann eine persönliche Erklärung abgeben. Diese dient dazu, auf Angriffe gegen die eigene Person zu reagieren oder falsche Darstellungen zu korrigieren. Die Erklärung muss sich auf eigene Angelegenheiten beschränken und ist in sachlicher und knapper Form zu halten.

Mit einer Petition können Einzelpersonen oder Gruppen dem Regierungsrat oder dem Landrat Bitten, Anregungen oder Beschwerden unterbreiten – unabhängig von Alter, Herkunft oder Staatsbürgerschaft. Es bestehen keine Formvorgaben und keine Mindestanzahl an Unterschriften.

Ein Planungsbericht enthält strategische Grundlagen, Konzepte oder wichtige Vorentscheidungen zur Vorbereitung von Gesetzesänderungen oder anderen Beschlüssen des Landrats. Er wird vom Regierungsrat entweder von sich aus oder gestützt auf eine gutgeheissene Motion vorgelegt. Der Landrat kann den Bericht kommentieren oder dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Er nimmt zustimmend oder ablehnend Stellung zum Planungsbericht. Planungsberichte dienen der frühzeitigen Ausrichtung politischer Entwicklungen und der breiten Absicherung künftiger Entscheide.

Ein Postulat kann verlangen, dass der Regierungsrat ein bestimmtes Thema oder eine Massnahme prüft oder einen Bericht dazu erstellt. Es kann sich auf Zuständigkeiten des Landrats, des Regierungsrats oder der Verwaltung beziehen. Auch die Einsetzung einer Sachverständigenkommission kann mit einem Postulat angeregt werden. Eingebracht werden kann es von Ratsmitgliedern oder Kommissionen.

Der Proporz ist ein Wahlsystem, bei dem die Sitze im Parlament im Verhältnis zu den Stimmenanteilen der Parteien verteilt werden. Im Kanton Nidwalden kommt bei den Landratswahlen das doppelt proportionale Zuteilungsverfahren (doppelter Pukelsheim) zur Anwendung. Zunächst wird berechnet, wie viele Sitze einer Partei gesamtkantonal zustehen. Anschliessend werden diese auf die elf Wahlkreise – die Gemeinden – verteilt. Innerhalb einer Partei sind jene Kandidierenden gewählt, die im jeweiligen Wahlkreis die meisten Stimmen erhalten haben.

Über die Verhandlungen des Landrats wird ein Protokoll geführt. Es dokumentiert die Geschäfte, Anträge, Wortmeldungen und Beschlüsse und wird vom Landrat genehmigt. Das Protokoll ist öffentlich zugänglich, vertrauliche Geschäfte sind davon ausgenommen. Die Protokolle der Kommissionen sind nicht öffentlich.

Das fakultative Referendum ermöglicht es der Bevölkerung, über bestimmte Beschlüsse des Landrats oder über Gesetze an der Urne abzustimmen. Es kommt zur Anwendung, wenn innert zwei Monaten nach Veröffentlichung eines Erlasses oder Beschlusses mindestens 250 Stimmberechtigte dies verlangen oder wenn der Landrat selbst eine Abstimmung beschliesst. Referendumsfähig sind unter anderem Gesetze, genehmigte interkantonale Verträge, Steuerfüsse sowie Ausgabenbeschlüsse über 250'000 Franken einmalig oder 50'000 Franken jährlich wiederkehrend. Die Volksabstimmung muss innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung durchgeführt werden.

Beim konsultativen Referendum kann der Landrat die Stimmberechtigten zu Grundsatzfragen befragen, bevor ein Gesetz erarbeitet wird. Das Ergebnis dieser Abstimmung ist für die Ausarbeitung der betreffenden Gesetzgebung verbindlich. Es entfaltet jedoch keine Wirkung für spätere Erlasse, die sich mit derselben Frage befassen. Das konsultative Referendum dient dazu, frühzeitig die Haltung der Bevölkerung zu klären und in den Gesetzgebungsprozess einzubeziehen.

Das obligatorische Referendum ist ein fester Bestandteil der direkten Demokratie im Kanton Nidwalden. Es schreibt vor, dass bestimmte Beschlüsse des Landrats zwingend dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden. Dazu gehören unter anderem der Erlass, die Änderung oder die Gesamtrevision der Kantonsverfassung, Gesetzesvorlagen mit einem gültigen Gegenantrag aus der Bevölkerung sowie Ausgabenbeschlüsse über 5 Millionen Franken einmalig oder 500'000 Franken jährlich wiederkehrend. Ebenfalls der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen bestimmte Stellungnahmen zu Atomanlagen sowie Entscheide über die Nutzung des Untergrunds. In all diesen Fällen findet eine Volksabstimmung unabhängig davon statt, ob ein Referendumsbegehren eingereicht wurde.

Eine Rückweisung ist der Beschluss, eine Vorlage zur Überarbeitung an den Regierungsrat oder an eine Kommission zurückzugeben. Der Landrat kann eine Rückweisung beschliessen, wenn er eine Überprüfung, Änderung oder Ergänzung verlangt. Rückweisungen sind inhaltlich zu begründen und unterscheiden sich vom Nichteintreten. Aus formellen Gründen kann auch das Landratsbüro eine Rückweisung verfügen – etwa, wenn eine Vorlage unvollständig oder nicht ordnungsgemäss eingereicht wurde.

Die Schlussabstimmung bildet den Abschluss der Beratung einer Vorlage im Landrat. Sie findet in der Regel unmittelbar nach der Einzelberatung statt. Für einen gültigen Beschluss ist das absolute Mehr der anwesenden Ratsmitglieder erforderlich. Im Gegensatz zu anderen Abstimmungen ist bei der Schlussabstimmung stets eine förmliche Zählung vorgesehen. Mit der Schlussabstimmung entscheidet der Landrat definitiv über die Annahme oder Ablehnung einer Vorlage.

Mit einer Standesinitiative kann ein Kanton der Bundesversammlung vorschlagen, einen neuen Erlass zu schaffen oder ein bestehendes Bundesgesetz zu ändern. Dieses Mitwirkungsrecht steht allen Kantonen zu. Die Initiative muss begründet sein und die angestrebten Ziele klar darlegen. Im Kanton Nidwalden ist der Landrat für die Einreichung von Standesinitiativen zuständig. Ob die Bundesversammlung darauf eintritt, entscheidet sie selbst. Lehnt sie die Initiative ab, bleibt sie ohne Folgen.

Bei Stimmengleichheit in einer Abstimmung entscheidet das Landratspräsidium mit dem sogenannten Stichentscheid. Während der regulären offenen Abstimmung stimmt das Präsidium nicht mit. Kommt es zu einem Gleichstand, fällt es den Entscheid und gibt so den Ausschlag. Der Stichentscheid ist eine Ausnahmeregelung zur Sicherstellung der Beschlussfähigkeit des Landrats.

Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass staatliche Aufgaben möglichst von der kleinsten zuständigen Einheit erfüllt werden sollen. Erst wenn eine Gemeinde nicht sinnvoll oder nicht zweckmässig eine Aufgabe erfüllen kann, übernimmt der Kanton die Aufgaben; ist auch beim Kanton keine sinnvolle oder zweckmässige Erledigung möglich oder ist eine einheitliche Regelung notwendig, übernimmt der Bund die Aufgabe. Das Prinzip ist ein grundlegendes Element des föderalistischen Staatsaufbaus der Schweiz.

Die Tagesordnung enthält alle Geschäfte, die in einer Landratssitzung behandelt werden. Jedes Geschäft wird als Traktandum bezeichnet. Die Tagesordnung wird in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Sitzung veröffentlicht und den Ratsmitgliedern zusammen mit den Beratungsunterlagen zugestellt. Zu Beginn der Sitzung legt der Landrat die Tagesordnung verbindlich fest. Änderungen sind danach nur noch in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn ein Geschäft verschoben oder gestrichen werden muss. Neue Traktanden können nicht mehr aufgenommen werden. Eingereicht werden Traktanden vom Landratsbüro, vom Regierungsrat, von Kommissionen oder einzelnen Ratsmitgliedern.

Eine Verordnung ist ein Erlass unterer Stufe, welcher der Konkretisierung und Umsetzung von Gesetzen dient. In der rechtlichen Ordnung steht sie unterhalb von Verfassung und Gesetz. Im Kanton Nidwalden ist der Regierungsrat für den Erlass von Verordnungen zuständig. Der Landrat ist daran nicht beteiligt. Eine Verordnung darf nur erlassen werden, wenn Verfassung oder Gesetz dazu eine Grundlage bieten. Verordnungen unterstehen nicht dem Referendum.

Mit einer Volksinitiative können Stimmberechtigte direkt Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen. Je nach Anliegen ist eine bestimmte Anzahl Unterschriften erforderlich: 1000 für eine Gesamtrevision der Kantonsverfassung, 500 für eine Teilrevision und 250 für Gesetzesänderungen oder Finanzbeschlüsse. Die Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden. Sie muss begründet sein, sich auf einen einzigen Gegenstand beschränken und mit dem übergeordneten Recht vereinbar sein. Die Unterschriften sind innerhalb von zwei Monaten nach der Hinterlegung des Antrags auf der Standeskanzlei einzureichen. Über gültige Volksinitiativen entscheidet das Volk an der Urne.

Der Landrat wählt verschiedene Behördenmitglieder auf kantonaler Ebene. Dazu zählen unter anderem der Landammann und die Landesstatthalterin oder der Landesstatthalter sowie die Mitglieder der kantonalen Gerichte. Weitere Wahlen betreffen Behörden und Angestellte gemäss den gesetzlichen Vorgaben. Gewählt wird in der Regel zu Beginn jeder Amtsdauer. Die Abstimmung erfolgt offen durch Handmehr, eine geheime Wahl ist möglich, wenn mindestens 15 Ratsmitglieder dies verlangen. In jedem Fall ist das absolute Mehr der anwesenden Ratsmitglieder erforderlich.

Zwischenrufe sind während Landratsdebatten grundsätzlich erlaubt. Sie dürfen jedoch die Würde des Rats nicht verletzen und die laufende Rede nicht ungebührlich stören. Bei unsachlichem Verhalten kann das Landratspräsidium zur Ordnung rufen und bei Bedarf das Wort entziehen.