Neuerung ab 1. Januar 2025 betreffend den Verzicht auf die eingeschränkte Revision
Ein rückwirkendes Opting-Out ist seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr möglich. Ein Verzicht auf die eingeschränkte Revision ist nur noch für zukünftige Geschäftsjahre möglich und muss vor Beginn dieses Geschäftsjahres beim Handelsregister angemeldet werden (vgl. Merkblatt Verzicht auf Revision (Opting-Out)).
Das Handelsregisteramt fordert in folgenden Fällen eine Gesellschaft auf, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen:
- Das kantonale Steueramt meldet dem Handelsregisteramt, dass keine Jahresrechnung eingereicht wurde (Art. 112 Abs. 4 DBG)
- Es liegen Umstände vor, die den Anschein erwecken, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf die eingeschränkte Revision nicht mehr gegeben sind.
Erneuert die Gesellschaft die Verzichtserklärung nicht rechtsgenüglich und meldet sie innert der gesetzten Frist keine Revisionsstelle an, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht. Dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen und kann u.a. die Gesellschaft auflösen und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b und 939 OR).
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Handelsregisteramt | 041 618 76 90 | handelsregister@nw.ch |