Kindergarten und Einschulung
Das Volksschulgesetz (VSG, NG 312.1) regelt in Art. 33 den Eintritt in den Kindergarten sowie die Dauer.
Kindergarten
Das Kindergarten-Angebot umfasst zwei Jahre, davon ist das erste Jahr freiwillig und das zweite Jahr obligatorisch.
- Kinder, die vom 1. März 2024 bis zum 28. Februar 2025
- das vierte Altersjahr vollendet haben, können im darauf folgenden Herbst (Schuljahresbeginn 2025/26) das erste, freiwillige Kindergartenjahr besuchen.
- das fünfte Altersjahr vollendet haben und das erste Kindergartenjahr nicht besucht haben, treten im darauf folgenden Herbst (Schuljahresbeginn 2025/26) in das zweite Kindergartenjahr ein.
Primarschule
Der Übertritt in die Primarschule erfolgt in der Regel nach dem zweiten Kindergartenjahr. Er kann gemäss Art. 33 Abs. 4 VSG nach dem ersten oder dritten Jahr erfolgen, wenn die intellektuelle und persönliche Entwicklung des Kindes dies erlaubt oder erfordert.
Aufgeschobener Eintritt
In begründeten Fällen kann der Eintritt in den obligatorischen Kindergarten um ein Jahr aufgeschoben werden. Der Regierungsrat hat dazu Folgendes festgelegt:
Die Schulbehörde kann das Aufschieben des Eintritts in den obligatorischen Kindergarten im Sinne von Art. 33 Abs. 3 VSG bewilligen:
- Auf begründetes, schriftliches Gesuch der Eltern und nach erfolgtem Gespräch zwischen Eltern und Schulbehörde.
- Bei Vorliegen medizinischer oder psychologischer Fachgutachten.
Die Eltern sowie die Schulbehörden können einen Bericht des Schulpsychologischen Dienstes einholen.
Vorschule
Angebote für Vorschulkinder sind zu finden auf der Webseite "Gesundheitsförderung und Integration"
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Qualitätsentwicklung Nidwaldner Volksschulen | 041 618 73 62 | bildungsdirektion@nw.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Amt für Volksschulen und Sport | 041 618 73 30 | bildungsdirektion@nw.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Bildungsdirektion |
Name | Download |
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