Versicherungspflicht bei Stromwirkungsschäden wird nicht unterstützt
Eine Motion fordert die Anpassung des kantonalen Sachversicherungsgesetzes. Neu sollen alle Stromwirkungsschäden dem Versicherungsobligatorium unterstellt werden. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, den Vorstoss abzuweisen.
Im Herbst 2020 haben Landrat Joseph Niederberger und Mitunterzeichnende eine Motion eingereicht, in der eine Anpassung des kantonalen Sachversicherungsgesetzes verlangt wird. Neu sollen sämtliche Stromwirkungsschäden wie Nulleiterunterbrüche dem kantonalen Versicherungsobligatorium unterstellt werden. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Motion abzuweisen.
Ein Stromwirkungsschaden kann an elektrischen Geräten etwa durch Überspannung oder Überhitzung entstehen. Solche Situationen führen sehr selten zu Bränden und Brandschäden, die im Kanton bereits durch die obligatorische Feuerversicherung abgedeckt sind. Die Ausweitung des Versicherungsobligatorium wird vom Regierungsrat aus grundsätzlichen Überlegungen abgelehnt. Historisch ist die Nidwaldner Sachversicherung eine Brand- und Elementarschadenversicherung. Das Versicherungsmonopol hat sich immer darauf beschränkt, eine preiswerte und lückenlose Versicherung von Gebäuden und Mobilien gegen Feuer- und Elementarschäden zum Schutz der Eigentümerschaft sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat sich grosse Zurückhaltung auferlegt, weitergehende Versicherungen obligatorisch zu erklären beziehungsweise zu monopolisieren.
Zudem bieten die Versicherungsgesellschaften die Deckung von Stromwirkungsschäden in ihren Versicherungspolicen an. Die durch die Motionäre beantragte Ausweitung des Versicherungsobligatoriums und Monopols würde die Versicherungsgesellschaften in einem Bereich konkurrenzieren, der nicht zu den Feuer- und Elementarschadenversicherungen gezählt werden kann.
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