Dienstverschiebungs-/ Urlaubsgesuch für Zivilschutz-Dienstleistungen

Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens 21 Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung oder um Urlaub einreichen. Dem Gesuch sind Beweismittel beizulegen. Ein Anspruch auf Verschiebung oder auf Urlaub besteht nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter bzw. auch während der gewünschten Urlaubsdauer.

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