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Staatsanwaltschaft
1. Allgemeines
Die Staatsanwaltschaft sorgt für die einheitliche und gesetzeskonforme Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs im Kanton Nidwalden. Sie leitet das Vorverfahren in Strafsachen gegen Erwachsene und Jugendliche, entscheidet über die Eröffnung von Strafuntersuchungen, führt diese durch und schliesst sie entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklageerhebung beim Gericht oder einer Einstellungsverfügung ab. Vor den Gerichten vertritt sie die Anklage.
Zusätzlich erfüllt die Staatsanwaltschaft weitere gesetzlich vorgesehene Aufgaben, etwa als kantonale Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregister.
2. Interkantonale Zusammenarbeit bei Wirtschaftskriminalität
Die Abteilung II (Wirtschaftsdelikte) der Staatsanwaltschaft ist auf komplexe Fälle von Wirtschaftskriminalität spezialisiert. Gestützt auf eine interkantonale Vereinbarung führt sie solche Verfahren auch für die Kantone Obwalden und Uri.
3. Jugendstrafrecht und Strafvollzug
Die Abteilung III (Jugendanwaltschaft) ist zuständig für die Untersuchung und Beurteilung sämtlicher Straftaten von Jugendlichen im Alter zwischen zehn und achtzehn Jahren, sofern diese im Kanton Nidwalden wohnhaft sind. Darüber hinaus ist sie für den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen und Strafen verantwortlich.
4. Aufsicht und Organisation
Die Staatsanwaltschaft ist Teil der kantonalen Gerichtsorganisation. Sie untersteht sowohl fachlich als auch administrativ der Verwaltungskommission des Obergerichts Nidwalden.
Weitere Einzelheiten zur internen Organisation finden Sie im Reglement über die Staatsanwaltschaft (RüSTA) und im Organigramm der Staatsanwaltschaft
5. Elektronischer Rechtsverkehr:
Sie können Ihre Eingaben an die Staatsanwaltschaft entweder in Papierform (per Post oder persönlich abgegeben) oder in elektronischer Form einreichen.
Damit eine elektronische Eingabe gültig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Format: Die Eingabe und alle Beilagen müssen im PDF-Format eingereicht werden.
- Signatur: Alle Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
- Übermittlung: Die Zustellung erfolgt über eine anerkannte Zustellplattform – entweder
6. Wichtig: Ungültige Übermittlungsarten
Die folgenden Übermittlungsformen sind nicht zulässig und werden nicht berücksichtigt:
- Eingaben per Telefax
- Eingaben per E-Mail
- Elektronische Eingaben mit Dokumenten in einem anderen Format als PDF
Zulässig sind nur schriftliche Eingaben auf dem Postweg oder über eine anerkannte elektronische Signaturplattform.
7. Rechtliche Grundlagen
- Gesetz über die Gerichte und Justizbehörden (Gerichtsgesetz; GerG; NG 261.1Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden
(Prozesskostengesetz; PKoG; NG 261.2Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. ) - Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten (NG 263.2Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Strafregistergesetz (StReg; SR 330Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Kantonale Strafregisterverordnung (kStrV; NG 263.11Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.).
- Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Weisung Nr. 2/2011 der Verwaltungskommission des Obergerichts
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Postfach 1242
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Tel. +41 41 618 42 42
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