Gerichtskasse

Gemäss Art. 56 des Gerichtskostengesetz (NG 261.1 GerG) besorgt die Gerichtskasse das Rechnungswesen für die Gerichte, die Schlichtungsbehörde und die Staatsanwaltschaft. Sie ist insbesondere zuständig für das Inkasso von amtlichen Kosten, Kostenvorschüssen, Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weiteren im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehenden finanziellen Leistungen gemäss Art. 442 StPO, die Auszahlung und das Inkasso von Leistungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Einforderung der Nachzahlungen und für die Aufbewahrung von Sicherheitsleistungen und Hinterlegungen.

Hinsichtlich der Amtsführung untersteht die Gerichtskasse gemäss Art. 57 des Gerichtsgesetzes (NG 261.1 GerG) der Aufsicht des Obergerichts.

Öffnungszeiten

MO-FR 08.00 bis 12.00 und 14.00 bis 17.00 Uhr.
Vor allgemeinen Feiertagen bis 16.30 Uhr.

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