Wehrpflichtersatzverwaltung

Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Veranlagung für die Wehrpflichtersatzabgabe erfolgt bei den Untauglichen jährlich. Dienstverschieber werden im Folgejahr veranlagt. Zuständig ist ihr Wohnortskanton. Die Ersatzpflicht besteht analog der Wehrpflicht vom 19. bis und mit erfülltem 37. Altersjahr.

Bemessung der Ersatzabgabe / Veranlagung
Die Ersatzabgabe wird auf dem gesamten Reineinkommen (In- und Ausland) erhoben, sie beträgt 3% des taxpflichtigen Einkommens, mindestens jedoch CHF 400.- Die Veranlagung beruht auf der direkten Bundessteuer. Die Gesamtzahl der Militär- oder Zivildiensttage (Zivilschutz), welche bis zum Ende des Ersatzjahres geleistet wurden, können eine Reduktion der Ersatzabgabe bewirken.

Ersatzbefreiung
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ersatzbefreiung möglich (z. B. Invalidität). Legen Sie ihrem schriftlichen Gesuch die sachdienlichen Unterlagen bei.

Zahlungsschwierigkeiten
Befinden Sie sich in einem finanziellen Engpass, so können Sie sich für Stundungen (Verlängerung der Zahlungsfrist) sowie Ratenzahlungen an uns telefonisch wenden.

Erlass
In besonderen Notlagen kann, auf schriftliches Gesuch hin, ein Teilerlass / Erlass gewährt werden. Dokumentieren Sie Ihre finanzielle Lage mit entsprechenden Unterlagen (z. B. Verfügungen über Sozialhilfen usw.).

Rückerstattung bei Dienstnachholung 
Voraussetzung für die Rückerstattung der bezahlten Wehrpflichtersatzabgabe ist die Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht. Vorgehen: Die Rückerstattung erfolgt in der Regel mit untenstehendem Formular. Legen Sie dem Formular das Dienstbüchlein bei.

Zugehörige Objekte

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