Unterwalden, Ob- und Nidwalden

Bis 1999 galten Ob- und Nidwalden zusammen mit den beiden Basel und den beiden Appenzell offiziell als Halbkantone. Während die Entstehung der Basler und Appenzeller Halbkantone recht genau bekannt ist, kann die Entstehung Unterwaldens, bzw. Ob- und Nidwaldens, wegen der Quellenarmut im späten Mittelalter nur lücken­haft nachgezeichnet werden. Sicher ist, dass die Bezeichnungen Unterwalden sowie Ob- und Nidwalden ins Spätmittelalter zurückgehen, wobei die Bezeichnung "Unterwalden" älter ist als die beiden Landorte Ob- und Nidwalden.

Der Name Unterwalden bedeutete ursprünglich "im Wald gelegen" und tauchte zuerst in la­teinischer Form (inter silvas) im 12. Jahrhundert als Bezeichnung für die klösterlichen Besitzungen in der Region auf. "Unterwalden" als rechtstopographischer Begriff, als Bezeichnung für eine Gebietskörperschaft geht auf die Reichsvogtei Waldstätte, vielleicht sogar auf die Habsburger, zurück. 1291 kaufte König Rudolf von Habsburg die Besitzungen des Klosters Murbach-Luzern in den beiden Tälern (v. a. die grundherrlichen Rechte an den Klosterhöfen in Stans, Alpnach und Giswil). Zusammen mit Vogteirechten über die lokal begüterten Klöster Engelberg, Beromünster und der Obervogtei über Murbach-Luzern entstand eine Herrschaftsklammer über grosse Teile beider Täler. Diese blieb aber wohl blosser Anspruch, die lokalen Dienstadligen walteten wahrscheinlich recht selbständig. Nach dem Tod des habsburgischen Königs Albrechts bildete König Heinrich VII. 1309 aus diesen Herrschaftsrechten "Unterwalden", verlieh ihm die Reichsfreiheit und schlug es zur neu geschaffenen Reichsvogtei Waldstätte. Die Reichsvogtei übertrug er dem Grafen Werner von Homberg zur Verwaltung – ein Vorgehen, das gegen die Habsburger, die direkten Konkurrenten Heinrichs VII., gerichtet war. Unterwalden war ursprünglich der rechtstopographische Begriff für einen Teil der Reichsvogtei Waldstätte, es war keine autonome Gemeinde und kein Kanton.

Die alten Rechtsverhältnisse innerhalb der Reichsvogtei Waldstätte wurden in der sich bildenden Eidgenossenschaft bewahrt. Der Name Unterwalden erschien fortan immer noch in den eidge­nössischen Bündnissen, obwohl Unterwalden und die Reichsvogtei nach 1330 auseinanderfielen. Die sich im Gebiet Unterwaldens erst formenden eidgenössischen Landorte Ob- und Nidwalden "erbten" das Stimmrecht Unterwaldens, das in zwei halbe Stimmen aufgeteilt wurde. Aus Nidwalden und Obwalden waren halbe Stände und später Halbkantone geworden. Bis 1798 hatten Nidwalden und Obwalden zusammen nur eine Stimme und konnten ihre Gesandten nur ab­wechslungsweise an die eidgenössische Tagsatzung schicken. Diese Regelung führte im­mer wieder zu mehr oder weniger heftigen Streitigkeiten um die Verteilung der Bundesrechte. Solche Aufteilungen bestehender Stimmrechte lassen sich auch bei den späteren Trennungen in Halbkantone beobachten: Auch als die Stände Appenzell 1597 und Basel 1833 in Halbkantone aufgeteilt wurden, erbten die neu gebildeten Halbkantone je die Hälfte des bisherigen Stimmgewichts.