Gefährliche Hunde

Der Bundesrat erliess aufgrund einer tödlichen Bissverletzung von Hunden am 12. April 2006 Massnahmen zum Schutz vor gefährlichen Hunden, die auf den 2. Mai 2006 in Kraft traten. Der Kanton Nidwalden verfügt seit dem 4. Februar 2004 über ein modernes Hundegesetz. Darin ist in Art. 5 festgehalten, dass der Kanton eine Stelle bezeichnet, bei der Bissverletzungen von Hunden und Bedrohungen durch Hunde gemeldet werden können. Betroffene sowie informierte Personen, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, die Polizei und Versicherer sind angehalten, derartige Vorkommnisse zu melden.

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist die Meldestelle für Angriffe und Aggressionsverhalten durch Hunde gemäss Art. 5 des Hundegesetzes beziehungsweise Art. 78 der eidgenössischen Tierschutzverordnung. Sie oder er ist insbesondere zuständig für:

  1. die Anordnung von Massnahmen (Art. 6 Hundegesetz);
  2. die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zur gewerbsmässigen Zucht (Art. 10 Hundegesetz);
  3. die Abklärung bei Verdacht einer auf Aggressivität zielenden Zucht von Hunden (Art. 11 Hundegesetz);
  4. die Anordnung tierärztlicher Kontrollen (Art. 13 Hundegesetz);
  5. alle Massnahmen und Entscheide zu treffen, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen sind.

Der beim Laboratorium der Urkantone angegliederte Veterinärdienst der Urkantone ist für die Kantone UR, SZ, OW und NW für den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung zuständig.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Wenden Sie sich bei Fragen an den Veterinärdienst der Urkantone (041 825 41 51).

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