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Zugang zu amtlichen Dokumenten – Öffentlichkeitsprinzip
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Anfrage an jene Stelle richten, die das Dokument erstellt hat. Nebst der kantonalen Verwaltung oder den Gerichtsbehörden können dies unter anderem die Gemeinden oder öffentlich-rechtliche Anstalten sein (► Mehr Infos).
Der Kanton Nidwalden arbeitet transparent. Mit dem Öffentlichkeitsgesetz haben alle Personen das Recht, amtliche Dokumente der öffentlichen Organe einzusehen oder Kopien davon zu erhalten. Das Öffentlichkeitsgesetz gilt für amtliche Dokumente, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes per 1. August 2026 erstellt oder empfangen wurden.
Viele Unterlagen sind bereits öffentlich zugänglich, so in Vernehmlassungsunterlagen, Landratsgeschäften, Medienmitteilungen, Stellungnahmen gegenüber dem Bund oder amtlichen Publikationen. Es wird daher empfohlen, vor einer Anfrage zuerst eine gezielte Suche auf dieser Website www.nw.ch durchzuführen. Womöglich lässt sich das gewünschte Dokument bereits finden.
Welche Stellen unterliegen dem Öffentlichkeitsprinzip?
- Landrat, seine Organe und die von ihm gewählten Kommissionen,
- Regierungsrat, die Direktionen, die Staatskanzlei, die Ämter sowie die kantonalen Behörden ohne die Kommissionen,
- Gerichte, Schlichtungsbehörde sowie die Strafverfolgungsbehörden, soweit sie Aufgaben der Justizverwaltung erfüllen,
- Gemeindebehörde ohne die Kommissionen sowie Gemeindeverbände,
- Selbstständige und unselbstständige kantonale und kommunale öffentlich-rechtliche Anstalten (Ausnahme: Nidwaldner Kantonalbank),
- Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie staatliche Aufgaben erfüllen (Ausnahme: Urkundspersonen).
Wer kann Einsicht verlangen?
Jede Person kann Einsicht in amtliche Dokumente verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
An wen richte ich mein Gesuch?
Ein Gesuch um Einsicht wird an die Stelle gerichtet, die das gewünschte Dokument erstellt hat, oder – wenn der Ersteller diesem Gesetz nicht untersteht – dessen Hauptadressat ist.
► Überblick über die Stellen der kantonalen Verwaltung
► Überblick über die Gerichtsbehörden des Kantons
Wie reiche ich ein Gesuch ein?
Ihr Gesuch an eine kantonale Stelle ist vorzugsweise über dieses Online-FormularExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. einzureichen. Alternativ können Sie diese Vorlage für ein Gesuch herunterladen, ausfüllen und der zuständigen Stelle einreichen.
Hinweis: Anders als das Online-Formular kann die Vorlage auch für eine nicht-kantonale Stelle (z.B. Gemeinde, öffentlich-rechtliche Anstalt) verwendet werden.
Mit dem Leitfaden inklusive Ablaufschema erhalten Sie eine Übersicht über die einzelnen Schritte des Verfahrens.
Welche Angaben muss mein Gesuch enthalten?
Das Gesuch muss Name, Vorname und die Zustelladresse (E-Mail oder Postadresse) enthalten. Damit Ihr Gesuch effizient bearbeitet werden kann, muss zudem das gewünschte Dokument möglichst genau bezeichnet sein. Bitte geben Sie im Gesuch an:
- Titel oder Thema des Dokuments
- betroffene Verwaltungsstelle oder Behörde
- Datum oder Zeitraum
- sofern bekannt: Referenznummer
- sofern bekannt: Art des Dokuments (z. B. Bericht, Beschluss, Protokoll)
Auf reine Suchanfragen wie «Welche Dokumente haben Sie zu Thema XY?» wird nicht eingegangen. Das Dokument muss so beschrieben sein, dass es mit vernünftigem Aufwand gefunden werden kann.
Als amtliches Dokument gilt jede Information, die
- auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist,
- sich im Besitz eines öffentlichen Organs befindet, von dem sie stammt oder dem sie mitgeteilt worden ist und
- die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
Ein Dokument ist nicht amtlich, wenn es
- kommerziell genutzt wird,
- nicht fertiggestellt ist,
- ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist.
Wenn das Gesuch bewilligt wird, ist eine Zustellung des Dokuments in elektronischer oder in Papierform möglich. Alternativ kann die Einsichtnahme vor Ort bei der zuständigen Stelle erfolgen. Hierzu ist über das Online-FormularExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. oder telefonisch bei der zuständigen Stelle ein Termin zu vereinbaren.
Das Öffentlichkeitsgesetz gilt für amtliche Dokumente, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 2026 erstellt oder empfangen wurden. Es gilt aber nicht uneingeschränkt. Der Zugang kann eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Dazu gehören insbesondere:
- Laufende Entscheidungsprozesse oder Verwaltungsverfahren.
- Amtliche Dokumente werden erst zugänglich, wenn der politische oder administrative Entscheid gefällt ist, für den sie die Grundlage bilden.
- Protokolle des Landratsbüros sowie der vom Landrat gewählten Kommissionen.
- Personendaten und andere private Informationen von Bürgerinnen und Bürgern.
Geschäfts- und Berufsgeheimnisse
- Vertrauliche Angaben von Unternehmen oder Berufsgeheimnisträgern dürfen nicht offengelegt werden.
Öffentliche Interessen
Dokumente können zurückgehalten werden, wenn ihre Bekanntgabe z. B.
- die öffentliche Sicherheit gefährden,
- behördliche Massnahmen vereiteln,
- die freie Entscheidfindung einer Behörde beeinträchtigen,
- die Verhandlungsposition des Kantons schwächen würde,
- die Beziehungen zu anderen Gemeinwesen beeinträchtigen.
Wenn nur einzelne Teile eines Dokuments geschützt sind, wird der Zugang teilweise gewährt (z. B. durch Schwärzung schützenswerter Informationen im Dokument).
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist in der Regel gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand und der geltenden kantonalen GebührenverordnungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
Bei Gesuchen mit einem Bearbeitungsaufwand von über CHF 200.00 wird ein Kostenvorschuss verlangt.
Das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten ist im Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (kÖG; NG 232.3)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. geregelt.
Zentrale Auskunftsstelle zum Öffentlichkeitsprinzip
Die Staatskanzlei Nidwalden ist die zentrale Auskunftsstelle des Kantons. Sie beantwortet Fragen zum Öffentlichkeitsprinzip und unterstützt, wenn unklar ist, welche Stelle zuständig ist.
Kanton Nidwalden
Staatskanzlei
Telefon +41 41 618 79 02
E-Mail
www.nw.ch
| Name | Download | ||
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| Leitfaden kantonales Öffentlichkeitsgesetz (PDF, 899 kB) | Download | 0 | Leitfaden kantonales Öffentlichkeitsgesetz |
| Gesuchsformular Zugang amtliches Dokument (PDF, 4.59 MB) | Download | 1 | Gesuchsformular Zugang amtliches Dokument |
| Name | Telefon | Kontakt |
|---|---|---|
| Staatskanzlei | +41 41 618 79 02 | Kontaktformular |