Kindesschutz

Jede Person kann sich mit einer Gefährdungsmeldung an die KESB wenden, wenn ein Kind gefährdet ist und möglicherweise behördliche Hilfe braucht. Es gibt auch Personen, die von Amtes wegen verpflichtet sind, Meldung zu erstatten, zum Beispiel Lehrpersonen oder die Polizei. Die KESB tätigt die notwendigen Abklärungen, um zu erkennen, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und Massnahmen zum Schutz des Kindes nötig sind.

Die KESB wird erst nach Eingang einer Gefährdungsmeldung tätig. Ziel eines KESB-Verfahrens ist, eine möglichst verträgliche Lösung für die Betroffenen zu finden.

Das Formular für eine Meldung finden Sie unter der Rubrik «Online-Formulare». Wenn Sie unsicher sind, ob Sie der KESB eine Gefährdungsmeldung einreichen sollen, können Sie sich vorgängig telefonisch beraten lassen: Telefon +41 41 618 76 40.

Kinder und Jugendliche haben das Recht, sicher aufzuwachsen und sich gut entwickeln zu können. Nicht immer gelingt es den Eltern, gut genug für ihr Kind zu sorgen. Dann ist es die Aufgabe der KESB, die Eltern zu unterstützen und das Kind zu schützen. Kindeswohlgefährdung bedeutet, dass die Eltern nicht in der Lage sind, für die Bedürfnisse des Kindes zu sorgen und die Gefahr besteht, dass sich das Kind nicht gut entwickeln kann. Es gibt viele Gründe, warum das Kindeswohl gefährdet sein kann.

Kindesschutz bedeutet, dass das Kind vor Gefahren und Schaden geschützt wird, das Kind gut aufwachsen und sich gut entwickeln kann und dass das Kind unterstützt wird. Kindesschutz bedeutet auch, dass Eltern und die Familie Unterstützung bekommen, damit sie besser für das Kind sogen können.

Beim Kindesschutz geht es immer darum, das Kind zu schützen. Es geht nicht darum, die Eltern zu strafen.

Die KESB kann folgende Massnahmen treffen:

Erteilen einer Weisung

Wo nötig kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Eltern bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.

Errichtung einer Beistandschaft

Wenn die Abklärungen ergeben, dass die Eltern mit der Erziehung und Betreuung ihres Kindes überfordert sind und sich keine Abhilfe zu organisieren vermögen, bestellt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zum Schutz des Kindes und zur Unterstützung der Eltern eine Beistandsperson. Diese berät und unterstützt die Eltern in ihrer Sorge um das Kind und bezieht wo nötig weitere Fachstellen mit ein.

Eine Beistandsperson wird beispielsweise auch ernannt für die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs und für die Überwachung der Besuchsrechtsregelung.

Hat das Kind keine Eltern oder ist die Mutter minderjährig, ernennt die KESB dem Kind eine Vormundin oder einen Vormund.

Beistandschaften für Kinder und Jugendliche werden in der Regel von Berufbeiständen und Berufsbeiständinnen geführt.

Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Obhutsentzug)

Die Eltern bestimmen grundsätzlich den Aufenthaltsort ihres Kindes. Kann aber der ernstlichen Gefährdung des Kindes nicht auf eine andere Weise begegnet werden, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und das Kind an einem geeigneten Ort unterzubringen, z.B. in einer Pflegefamilie oder allenfalls in einem Heim. Eine Beistandsperson wird zusätzlich beauftragt, für die Finanzierung des Lebensunterhaltes des Kindes und für die Regelung des persönlichen Kontaktes zu den Eltern zu sorgen.

Entziehung der elterlichen Sorge

Kann die weitere Gefährdung des Kindes mit anderen Kindesschutzmassnahmen nicht genügend abgewendet werden, etwa weil die Eltern dauernd abwesend sind oder sich in keiner Weise um das Kind kümmern, prüft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Entziehung der elterlichen Sorge und ernennt dem Kind eine Vormundin oder einen Vormund.

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