Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen

 

Gesetzlicher Auftrag

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für alle erstinstanzlichen Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutz. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Umfassende Abklärung von Meldungen betreffend Kinder und Erwachsene
  • Vermittlung von freiwilligen Hilfsangeboten
  • Anordnung und Aufhebung von behördlichen Massnahmen, insbesondere Beistandschaften und fürsorgerische Unterbringungen
  • Ernennung und Entlassung von Beistandspersonen
  • Prüfung von Berichten und Abrechnungen der Beistandspersonen
  • Eigenes Handeln der KESB (z.B. Zustimmung für urteilsunfähigen Ehegatten zu Hausverkauf)

Dabei gilt immer der Grundsatz der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Das bedeutet, die KESB greift nur ein, wenn anderweitige Hilfe nicht ausreicht oder zum Vornherein als aussichtslos erscheint. Allgemein gilt der Grundsatz: So früh wie möglich, so viel wie nötig, so wenig wie möglich. Reicht die privat organisierte Hilfe nicht mehr aus, kann sich die betroffene Person oder ihr Umfeld bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde melden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person.

 

Rechtliche Grundlagen

Die KESB muss sich immer auf die geltenden rechtlichen Regelungen stützen. Folgende Erlasse sind dabei insbesondere massgebend:

  • ZGB
  • EG ZGB
  • VRG
  • GebG
  • GebV
  • Gebührenordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (GO KESB NW)
  • BEV