Fürsorgerische Unterbringung und Ambulante Massnahmen

Fürsorgerische Unterbringung

Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder die schwer verwahrlost ist, darf auch gegen ihren Willen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders gewährleistet werden kann, das heisst, andere Massnahmen haben keinen Erfolg gebracht oder erscheinen von vornherein als ungenügend. Die fürsorgerische Unterbringung kann durch einen Arzt oder eine Ärztin oder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde veranlasst werden (Art. 39 EG ZGB).

Ist die betroffene Person ärztlich eingewiesen worden, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde spätestens nach sechs Wochen die Unterbringung zu prüfen. Anschliessend ist die Unterbringung halbjährlich beziehungsweise jährlich zu überprüfen. Gegen diese Entscheide kann die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person das Gericht anrufen. Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann zudem jederzeit um Entlassung ersuchen. Darüber hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ohne Verzug zu Entscheiden.

Nachbetreuung

Die KESB kann im Nachgang zu einer stationären, fürsorgerischen Unterbringung bei Personen mit einer psychischen Störung eine geeignete Nachbetreuung anordnen. Eine Person kann insbesondere verpflichtet werden, sich nach dem Austritt aus der Einrichtung unter ärztlicher Aufsicht weiterhin medizinisch ambulant behandeln zu lassen (Art. 40 EG ZGB).

Ambulante Massnahmen

Eine Person mit einer psychischen Störung kann durch die KESB verpflichtet werden Medikamente nach medizinischer Empfehlung einzunehmen, regelmässig vor einer bestimmten Person oder Instanz zu erscheinen oder sich einer Therapie zu unterziehen (Art. 38 EG ZGB).

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