Reisende, Schausteller und Zirkusbetreiber

Die Reisendengewerbetätigkeit und das Ausüben der Tätigkeit als Schausteller und Zirkusbetreiber ist in der Schweiz bewilligungspflichtig. Die Bewilligungsgesuche und die beizulegenden Dokumente sind mindestens 20 Tage vor Beginn der Tätigkeit auf dem amtlichen Formular beim Arbeitsamt einzureichen. Das entsprechende Gesuch finden Sie unter online-Formulare.

Definitionen

Reisende sind natürliche Personen, die Konsumentinnen und Konsumenten Waren oder Dienstleistungen anbieten, sei es im Umherziehen, durch das ungerufene Aufsuchen von privaten Haushalten oder durch den Betrieb eines befristeten Wanderlagers.

Schausteller sind natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig und an nicht festen Standorten dem Publikum zu dessen Unterhaltung Anlagen zur Verfügung stellen.

ZIrkusbetreiber stellen nicht nur Anlagen zur Verfügung, sondern sie unterhalten das Publikum in oder auf den Anlagen mit Darbietungen.
 

Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden, SR 943.1
Verordnung über das Gewerbe der Reisenden, SR 943.11
Markt- und Reisendengesetz, NG 863.1

Zugehörige Objekte

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