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Anstellung von Schutzbedürftigen mit Ausweis S

Schutzbedürftige sind Personen, die aufgrund eines Krieges oder einer grossen Gefahr aus ihrem Heimatland geflohen sind. Sie erhalten in der Schweiz einen vorübergehenden Aufenthaltsstatus und dürfen in der ganzen Schweiz arbeiten.

Schutzbedürftige dürfen:

  • In allen Berufen tätig sein
  • In allen Kantonen arbeiten
  • Für jede Arbeitgeberin oder jeden Arbeitgeber arbeiten
  • Selbständig tätig sein

Der Bundesrat hat am 22. Oktober 2025 entschieden, dass neu auch für die Personen mit Schutzstatus S das Meldeverfahren der Erwerbstätigkeit zur Anwendung gelangt, analog zum Verfahren von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommen Personen. Die bisherige Bewilligungspflicht fällt weg, mit dem Ziel, den administrativen Aufwand der Arbeitgebenden zu reduzieren.

Arbeitgebende und selbständig Erwerbstätige müssen die Aufnahme oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit entweder über "EasyGOV.swiss", den Online-Schalter für Unternehmen oder mittels Meldeformular bei der zuständigen kantonalen Behörde melden.


Voraussetzungen

Voraussetzung für die Meldung einer Erwerbstätigkeit ist:

  • eine gültige Aufenthaltsbewilligung S
  • die Einhaltung der orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen

Die Erwerbstätigkeit kann in allen Branchen ausgeübt werden; entsprechende Einschränkungen bestehen nicht.

Bei Fragen zu orts-, berufs- und branchenüblichen Löhnen gibt das Arbeitsamt des Kantons Nidwalden gerne Auskunft (+41 41 618 76 54).


Ablauf

Vorgehen vor Arbeitsaufnahme

Bevor die Arbeit (unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit) aufgenommen werden darf, muss diese gemeldet werden.

Die Meldung kann durch folgende Personen erfolgen:

  • Die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber
  • Die selbständig erwerbstätige Person selbst
  • Eine andere beauftragte Person

Nach der vollständigen Übermittlung der Meldung darf die Tätigkeit sofort aufgenommen werden.


Angaben in der Meldung

In der Meldung müssen insbesondere folgende Punkte sichergestellt werden:

  • Der Lohn ist angemessen
  • Die Arbeitszeiten sind fair
  • Die Arbeitsbedingungen sind eingehalten
  • Für Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit müssen finanzielle und betriebliche Voraussetzungen sowie eine eigenständige Existenzgrundlage gegeben sein (Businessplan)
  • Die Meldung erfolgt online und ist kostenlos.

 

Online-Meldeformular Erwerbstätigkeit (EasyGov)

Die Meldung einer Erwerbstätigkeit kann direkt im Online-Schalter EasyGov des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vorgenommen werden.

Nach einmaliger Registrierung steht EasyGov.swiss für alle weiteren An- und Abmeldungen zur Verfügung.

Bei Fragen oder technischen Problemen wenden Sie sich an den EasyGov Service Desk:
Telefon +41 58 467 11 22

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, jeweils 08:00 bis 22:00 Uhr
Kontakt per Email: admin@easygov.swiss

 

Meldeformular Erwerbstätigkeit - Einreichung per E-Mail oder Post

Privatpersonen und Firmen ohne Zugang zu EasyGov können die Meldung weiterhin mittels Formulars zur Meldung der Erwerbstätigkeit übermitteln.

Das Meldeformular für eine Erwerbstätigkeit für anerkannte Flüchtlinge, Schutzbedürftige, vorläufig Aufgenommene oder Staatenlose (Ausweise B / S / F) online ausgefüllt und per E-Mail eingereicht werden:

Alternativ kann das Formular auch per Post an folgende Adresse gesendet werden: Migration Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1241, 6371 Stans


Nach der Meldung

Die Erwerbstätigkeit darf aufgenommen werden, sobald das Meldeformular vollständig und korrekt eingereicht wurde.  

 

Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Link:
Erwerbstätige aus dem Asylbereich

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