Abfall - Bauabfälle: Schadstoffermittlung und Entsorgungskonzept

Die Abfallverordnung (Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, VVEA) setzt sich unter Anderem zum Ziel, eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Rohstoffe durch die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen zu fördern. Abfälle sollen als Rohstoffquelle und damit als Rohstoffe in einem qualitativ hochstehenden Kreislauf betrachtet werden. So werden die zur Entsorgung anfallenden Abfälle minimiert und Primärrohstoffe und Deponievolumen so gut wie möglich geschont. Bauabfälle machen schweizweit sowie im Kanton Nidwalden den grössten Anteil der anfallenden Abfälle aus. Gleichzeitig wird für die Herstellung neuer Baustoffe eine grosse Menge an Rohstoffen benötigt und bei der Ablagerung in Deponien viel Platz verbraucht. Bauabfälle können jedoch wie andere Abfälle ebenfalls verwertet und als Recyclingbaustoffe erneut eingesetzt werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Abfälle sortenrein gesammelt werden und frei von Schadstoffen sind. Aus diesen Gründen besteht bei Bauvorhaben mit massgeblichem Anfall an Abfällen die Pflicht zur Erstellung eines Entsorgungskonzeptes.

Gemäss Artikel 16 der Abfallverordnung muss der Baubewilligungsinstanz bei Bauvorhaben, bei denen mehr als 200 m3 Bauabfälle (inklusive Aushub- und Ausbruchmaterial) anfallen oder die Abfälle voraussichtlich mit Schadstoffen wie polychlorierten Biphenylen (PCB), polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), Blei oder Asbest belastet sind, ein Entsorgungskonzept mit Angaben zu Art, Qualität und Menge der Abfälle sowie dem vorgesehenen Entsorgungsweg eingereicht werden. Die Kantonale Umweltschutzgesetzgebung schreibt ein Entsorgungskonzept zudem bei allen gewerblichen oder industriellen Bauten sowie ab einem Mindestgebäudevolumen von 1'000 m3 vor (Art. 22 kUSG und §19 kUSV).

Um die Belastung von Gesundheit und Umwelt zu minimieren, müssen rückzubauende Gebäude und Bauteile sowie gegebenenfalls die Umgebung eines Bauwerks vor den Bauarbeiten auf die Anwesenheit von Schadstoffen untersucht werden. Schadstoffe in Gebäuden, im Untergrund und im Boden können baubedingt (früher eingesetzte schadstoffhaltige Baustoffe, Bauten mit Baujahr vor 1990) oder nutzungsbedingt (ehemaliger Betriebsstandort, Unfallort, etc.) vorkommen. Fällt bei einem Bauvorhaben Boden zur Verwertung oder Entsorgung an oder sind Altlasten von einem Bauvorhaben betroffen, ist auf jeden Fall die Mithilfe einer Fachperson notwendig. Fallen bei einem Bauvorhaben mehr als 200 m3 mineralische Rückbaumaterialien an, so ist eine Schadstoffuntersuchung durch eine ausgebildete und anerkannte Fachperson für Gebäudeschadstoffe nötig (Verwendung Formular Entsorgungstabelle Bauabfälle). In allen anderen Fällen genügt die Selbstdeklaration durch eine bausachverständige Person, bei der angegeben wird, welche Bauteile vom Bauvorhaben betroffen sind und von wann diese stammen (Verwendung Formular Checkliste Gebäudeschadstoffe mit Entsorgungskonzept). Besteht bei einem Bauteil oder –stoff ein Schadstoffverdacht, so gilt das Material bei diesem Vorgehen auch ohne Untersuchung als schadstoffbelastet und muss entsprechend behandelt und entsorgt werden. Der Beizug einer Fachperson für Gebäudeschadstoffe kann sich daher auch bei kleineren Bauvorhaben lohnen.

Für bei Bauvorhaben anfallendes Bodenmaterial (Art. 18 VVEA), für unverschmutztes oder schwach verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial (Art. 19 VVEA) sowie für mineralische Abfälle aus dem Abbruch von Bauwerken (Art. 20 VVEA) besteht eine Verwertungspflicht. Sollen solche Abfälle deponiert statt verwertet werden, muss das im Entsorgungskonzept nachvollziehbar begründet werden.

Die aktuellen Formulare sind unter den nachfolgenden Links verfügbar: Abfall.ch und Bafu.admin.ch

 

 

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