Kurzarbeit

Mit Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden. Den Entscheid, Kurzarbeit einzuführen, fällt ein Unternehmen unabhängig von einer allfälligen Entschädigung, um vorübergehende, wirtschaftlich bedingte Beschäftigungseinbrüche auszugleichen. Unter bestimmten Voraussetzungen entschädigt die Arbeitslosenversicherung einen Teil der Verdienstausfälle.

Das Verfahren verläuft dabei in zwei Schritten:

  • Voranmeldung:

Um Kurzarbeitsentschädigung beantragen zu können, benötigen sie eine Bewilligung. Damit Sie die Verfügung erhalten, müssen Sie Ihren Anspruch voranmelden. Das Arbeitsamt ist für die Behandlung der Voranmeldung zuständig. Es prüft auf Gesuch hin die Voraussetzungen für die Kurzarbeitsentschädigung. Das Gesuch muss spätestens 10 Tage vor der Einführung von Kurzarbeit eingereicht werden. Die nach Ablauf einer Karenzzeit ausgerichtete Leistung der Arbeitslosenversicherung deckt 80 Prozent des Verdienstausfalls der Arbeitnehmenden, höchstens bis zum versicherten Verdienst.

Sie erhalten eine Verfügung des Arbeitsamtes, die darüber entscheidet, ob Sie grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Beachten Sie die begrenzte zeitliche Gültigkeit dieser Verfügung und die Voranmeldefrist. Ihr Anspruchspartner ist das Arbeitsamt.

  •   Antrag und Abrechnung:

Sie reichen für die konkreten Abrechnungsperioden (Kalendermonate) einen Antrag und alle Unterlagen für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschä-digung ein. Beachten Sie die Fristen. Der Antrag auf Kurzarbeitsentschädi-gung ist nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode (AP / Kalendermonat) innert drei Monate bei der von Ihnen gewählten Arbeitslosenkasse einzureichen, ansonsten verfällt ihr Anspruch.
Die Arbeitslosenkasse (freie Wahl der Kasse durch den Arbeitgeber) ist für die Auszahlung zuständig.

 

            Beachten Sie dabei:

Ab April 2022 bis Dezember 2022 waren zwei verschiedene Verfahren in Kraft. Bis Ende 2022 galt ein unterschiedliches Verfahren, je nachdem ob die Kurzarbeit aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie oder aus anderen Gründen (z.B. aufgrund des Krieges in der Ukraine, Energiemangellage) angemeldet und beantragt wurde.

  • Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) pandemiebedingt (ordentliches Verfahren, mit eService)
  • Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung aus anderen Gründen (ordentliches Verfahren, ohne eService)

Ab Januar 2023 gilt für sämtliche Anträge und Abrechnungen von KAE das gleiche ordentliche Verfahren ausschliesslich nur noch mit eService (ordentliches Verfahren, mit eService). Bitte verwenden Sie ausschliesslich die

e-Services für die Abwicklung der Kurzarbeit. Sie finden die entsprechenden Formulare und Anleitungen sowie weitere Informationen auf www.arbeit.swiss.

Weitere Informationen und Formulare finden unter www.arbeit.swiss.
Bitte verwenden Sie die eServices auf www.arbeit.swiss.

Das Merkblatt zur Kurzarbeit im Kontext der aktuellen Energiemarktlage finden Sie unter Publikationen.

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