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Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

Das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) regelt die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.

Das AVG hat den Schutz der Stellensuchenden und verliehenen Arbeitnehmer zum Ziel und sieht zu diesem Zweck vor, dass:

  • Wer regelmässig und gegen Entgelt Arbeit vermittelt, in dem er Stellensuchende mit Arbeitgebern zusammenführt, eine Vermittlungsbewilligung benötigt.
  • Wer Arbeitnehmer anstellt und sie gewerbsmässig Kunden für Arbeitseinsätze zur Verfügung stellt (Hauptanwendungsfall ist die Temporärarbeit), dazu eine Verleihbewilligung braucht.

Die Bewilligungserteilung ist von der Erfüllung verschiedener Voraussetzungen abhängig und an verschiedene Auflagen gebunden. Die Vermittlungs- und Verleihtätigkeit innerhalb der Schweiz erfordert eine kantonale Bewilligung, die durch den Sitzkanton des Vermittlungs- oder Verleihbetriebs erteilt wird.

Falls die Tätigkeit grenzüberschreitend erfolgt, wird zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung benötigt, die das SECO erteilt. Das SECO ist auch die Aufsichtsbehörde über die kantonalen Vollzugsbehörden.

Weitere Informationen ersehen Sie in den Merkblättern oder unter arbeit.swiss

Gesetzliche Grundlagen
Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG, SR 823.11
Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV, SR 823.111
Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz, GV-AVG, SR 823.113
Weisungen und Erläuterungen zum Arbeitsvermittlungsgesetz
(siehe Publikationen)
Verzeichnis der bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe (VZAVG)

 

Information für Bareinlage

Kontoinformation

Bankadresse

Nidwaldner Kantonalbank, Stansstaderstrasse 54, Postfach 160, 6371 Stans

IBAN-Nr.

CH64 0077 9014 0000 0110 1

SWIFT/BIC-Code

NIKACH22XXX

Kontoinhaber

Kanton Nidwalden, Bahnhofplatz 3, 6371 Stans

Begünstigte

Arbeitsamt, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans

Zahlungszweck

Personalverleih /Kaution 2006.04

Bareinlagen werden nicht verzinst.

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