Schutz vor Passivrauchen

Passivrauchen schadet der Gesundheit. Bei exponierten Nichtraucherinnen und Nichtrauchern kann Passivrauchen Lungenkrebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Asthma und Infektionen der Atemwege verursachen. In Umfragen zeigt sich, dass sich eine grosse Mehrheit der Bevölkerung durch den Rauch gestört fühlt und sich ein rauchfreies Umfeld wünscht. Aus diesen Gründen haben Bundesrat und Parlament ein Gesetz und eine Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen erlassen. Die Bundesregelung setzt minimale Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen, die in der ganzen Schweiz gelten. Die Kantone können weitergehende Regelungen erlassen, die in den entsprechenden Kantonen eingehalten werden müssen.

Die neuen Regelungen verlangen, dass "geschlossene Räume, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen", grundsätzlich rauchfrei sind. Ein totales Rauchverbot ist jedoch nicht vorgeschrieben: Gesetz und Verordnung sehen verschiedene Ausnahmen vor, die den Bedürfnissen der Raucherinnen und Raucher, aber auch jenen der Nichtraucherinnen und Nichtraucher Rechnung trägt.

Der Vollzug des Gesetzes und die Strafverfolgung liegen in der Zuständigkeit der Kantone. Sie sind verantwortlich dafür, dass in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen, grundsätzlich nicht geraucht wird.

Das Gesetz und die Verordnung treten gleichzeitig am 1. Mai 2010 in Kraft. Raucherräume und Raucherlokale müssen die Anforderungen des Bundesgesetzes und der Verordnung erfüllen. Der Kanton Nidwalden sieht keine Verschärfung der bundesrechtlichen Bestimmungen vor.

Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen, SR 818.31
Passivrauchschutzverordnung (PRSV), SR 818.311
Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen, NG 711.15

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