Massenentlassungen und Betriebsschliessungen
Leider sind Sie gezwungen, Ihren Personalbestand zu reduzieren. Sie wissen nicht genau, ob es sich in Ihrem Falle um eine Massenentlassung gemäss Art. 335 d ff. des Schweizerischen Obligationenrecht (OR) handelt oder nicht, welche eine zwingende Vorgehensweise erfordert.
Beabsichtigen Sie, innerhalb von 30 Tagen aus betrieblichen Gründen oder wegen Aufgabe der Geschäftstätigkeiten zehn oder mehr Kündigungen auszusprechen? Was gibt es bei solchen zu tun? Bitte beachten Sie: Der Arbeitgeber hat dem kantonalen Arbeitsamt jede beabsichtigte Massenentlassung schriftlich anzuzeigen und der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern eine Kopie dieser Anzeige zuzustellen. Sie als Arbeitgeber unterstehen einer Meldepflicht gemäss Art. 335 d ff OR. Unterlassen Sie die Meldung einer Massenentlassung an das Arbeitsamt, sind die Kündigungen möglicherweise missbräuchlich.
Nehmen Sie mit uns frühzeitig Kontakt auf. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum Obwalden Nidwalden (RAV) und die kantonale Amtsstelle beraten Sie gerne und unkompliziert und unterstützen Sie bei Umstrukturierungen und Betriebsschliessungen.
Eine Massenentlassung im Sinne von Art. 335 d ff OR gelten Kündigungen, die der Arbeitgeber innert 30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen, und von denen betroffen werden:
- Mindestens 10 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen,
- Mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigen
- Mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmer beschäftigen.
Die Broschüre Massenentlassung und Betriebsschliessung geben weitere Auskünfte über die Vorgehensart, welche Sie zu respektieren haben.
Zugehörige Objekte
Name |
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Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Arbeitsamt | 041 618 76 54 | arbeitsamt@nw.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Volkswirtschaftsdirektion |
Name | Download |
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