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Arbeitsrechtliche Beratung


Gemäss Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (Art. 79.1.b) hat der Kanton Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Bauherren, Planer und andere mit Aufgaben des ArG betraute Personen in Fragen der Anwendung des Gesetzes und der Verordnungen zu beraten.

Da das Arbeitsgesetz und der zehnte Titel des OR (Der Arbeitsvertrag) sehr eng miteinander verbunden sind, gibt das Arbeitsamt soweit als möglich Auskünfte über das gesamte Arbeitsrecht.

Bei arbeitsrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte telefonisch direkt an die verantwortliche Person:

Claudia Bättig
Kantonale Arbeitsverordnung, NG 731.1Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
OR Zehnter Titel, EinzelarbeitsvertragExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Roland Scherer
Arbeitsgesetz, SR 822.11Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), SR 822.111Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2), Sonderbestimmungen, SR 822.112Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), Gesundheitsvorsorge, SR 822.113Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4), Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung, SR 822.114Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

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