Baukoordination

Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen brauchen in jedem Fall eine Bewilligung des Kantons.
Damit die für das Bauvorhaben nötigen Bewilligungen erteilt werden können, ist beim Bauamt der Standortgemeinde ein Baugesuch einzureichen. Alle Baugesuche, die in irgendeiner Weise kantonale Bewilligungen und/oder Stellungnahmen benötigen, werden durch die Kantonale Baukoordination koordiniert. Das Gemeindebauamt sorgt dafür, dass das Baugesuch zur Bearbeitung an die Baukoordinationsstelle weitergeleitet wird.
Baubewilligungsbehörde für alle Baugesuche ist der Gemeinderat.

Das Baugesuchsformular, das Reklamegesuchsformular und das Meldeformular für Solaranlagen kann direkt am Computer ausgefüllt oder heruntergeladen werden.

GESUCHSFORMULARE:

Die Gemeinden Stansstad und Hergiswil setzen ab dem 1. Januar 2024 als erste Gemeinden das neue Planungs- und Baugesetz (PBG) vollständig um. Das bedeutet, dass in diesen Gemeinden die neue Zonenordnung mit revidierten Zonenplänen und einem neuen Bau- und Zonenreglement in Kraft tritt. Das Baugesuchsformular wurde entsprechend den neuen Bestimmungen angepasst.

Beckenried, Buochs, Dallenwil, Emmetten, Ennetbürgen, Ennetmoos, Oberdorf, Stans & Wolfenschiessen:
        
 
Stansstad & Hergiswil:

 

FORMULARE NATURGEFAHREN:
Erdbebensicherheit BWK II Neubau und Umbau
Merkblatt Erdbebensicherheit
Nachweis Naturgefahren Gewässer
Nachweis Naturgefahren Lawine
Nachweis Naturgefahren Rutschungen
Nachweis Naturgefahren Sturz

PLANGRUNDLAGEN:
Richtplankarte, Richtplantext
BLN-Gebiet

RECHTSGRUNDLAGEN:
611.1 Planungs- und Baugesetz PBG neu (mit ►...... ◄ bezeichnete Artikel treten gemeindeweise in Kraft)
611.11 Planungs- und Bauverordnung PBV neu inkl. Anhang (mit ►...... ◄ bezeichnete Paragraphen treten gemeindeweise in Kraft)
611.2 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe IVHB (tritt gemeindeweise in Kraft)
611.2 Anhang 1: Begriffe und Messweisen
611.2 Anhang 2: Skizzen
611.01 BauG alte noch gültige Art.
611.011 BauV alte noch gültige § inkl. Anhänge
611.12 Reklameverordnung inkl. Anhang

Sollten Sie ein PDF eines Erlasses wünschen, so wenden Sie sich bitte an folgende Mailadresse: staatskanzlei@nw.ch

Öffnungszeiten

Montag-Freitag, 8.00-12.00 und 14.00-17.00 Uhr

(vor Feiertagen bis 16.30 Uhr)