Wassergefährdende Stoffe

Tankanlagen
Im Kanton Nidwalden gibt es etwa 6’000 Tanks, in denen Mineralölprodukte und andere wassergefährdende Stoffe gelagert werden können. Aufgrund des hohen Gefährdungspotenzials dieser Stoffe für das Grundwasser/Trinkwasser müssen die Tanks verschiedene Bedingungen (z.B. bauliche Vorrichtungen) erfüllen. Sämtliche Lageranlagen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 Liter fallen unter die Melde- oder Bewilligungspflicht. Für den einwandfreien Betrieb und Unterhalt sind periodische Kontrollen notwendig.

Lagerung wassergefährdende Flüssigkeiten

 

Themenbezogene Links

Nidwaldner Sachversicherung
KVU (Informationen und Vorschriften zu Tankanlagen)
Verband Schweizer Abwasser- und Gewäserschutzfachleute (VSA)
 

Stoffe - Kältemittel

Klimaanlagen und Wärmepumpen mit mehr als 3 kg Kältemittel Auf Grund ihrer Auswirkungen auf die Umwelt wurden die ozonschichtabbauenden Stoffe und die in der Luft stabilen Stoffe (sy…

Klimaanlagen und Wärmepumpen mit mehr als 3 kg Kältemittel

Auf Grund ihrer Auswirkungen auf die Umwelt wurden die ozonschichtabbauenden Stoffe und die in der Luft stabilen Stoffe (synthetische Treibhausgase) auf internationaler Ebene durch das Montrealer Protokoll (1987), beziehungsweise durch das Kyoto Protokoll (1997) weltweit geregelt.

In der Schweiz hat der Bundesrat am 30. April 2003 eine Änderung der Stoffverordnung (StoV) zur Anpassung der Regelungen über ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Stoffe beschlossen. Diese Änderung betrifft unter anderem den Anhang 2.10 ChemRRV (SR 814.81) über Kältemittel, die für den Betrieb von Kälteanlagen und -geräten sowie von Wärmepumpen verwendet werden.

Wichtigstes in Kürze:

  • Die Inhaber von Geräten oder Anlagen, die mehr als drei Kilogramm eines Kältemittels enthalten, müssen dafür sorgen, dass für jedes Gerät beziehungsweise für jede Anlage ein Wartungsheft geführt wird.
  • Die Inhaber von Geräten oder Anlagen, die mehr als drei Kilogramm ozonschicht-abbauende oder in der Luft stabile Kältemittel enthalten, müssen ihre Geräte und Anlagen regelmässig auf ihre Dichtigkeit überprüfen lassen.
  • Jede Inbetriebnahme oder Ausserbetriebnahme von Anlagen, die mehr als drei Kilogramm ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Kältemittel enthalten, muss vom Inhaber der zuständigen Vollzugsbehörde gemeldet werden. Auch bereits im Betrieb stehende Anlagen sind zu melden.

 

Die Meldungen von stationären Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemitteln sind direkt bei der Schweizerischen Meldestelle für Kälteanlagen und Wärmepumpen (SMKW) in Maur zu melden (www.smkw.ch, Tel: 044 908 40 81, info@meldestelle-kaelte.ch).

Stoffe - Lagerung von gefährlichen Stoffen

Chemisch-technische Produkte und Abfälle werden in Unternehmen fast aller Branchen und in den unterschiedlichsten Mengen gelagert. Die fachgerechte Lagerung von gefährlichen Stoffen verl…
Chemisch-technische Produkte und Abfälle werden in Unternehmen fast aller Branchen und in den unterschiedlichsten Mengen gelagert. Die fachgerechte Lagerung von gefährlichen Stoffen verlangt von den verantwortlichen Mitarbeitern in den Betrieben daher ein grosses und breites Fachwissen.

Praxis-Leitfaden
Der Leitfaden „Lagerung von gefährlichen Stoffen“ ist eine Orientierungshilfe, damit alle relevanten Punkte (rechtliche, bauliche, sicherheitstechnische und organisatorische) bei der Konzeption und beim Betrieb eines Lagers von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen berücksichtigt werden. Er behandelt die Lagerung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (fest, flüssig und gasförmig) in Verpackungen wie z.B. Fässern, Flaschen und Säcken. Die Erarbeitung des Leitfadens wurde vom Kanton Nidwalden unterstützt.

Tankanlagen - Bewilligungs- und Meldepflicht

Vignette Alle Tankanlagen im Kanton Nidwalden unterstehen der Vignettenpflicht. Ohne oder mit ungültiger Vignette darf der Tank nicht befüllt und betrieben werden. Bewilligungspflich…

Vignette
Alle Tankanlagen im Kanton Nidwalden unterstehen der Vignettenpflicht. Ohne oder mit ungültiger Vignette darf der Tank nicht befüllt und betrieben werden.

Bewilligungspflichtige Anlagen
Gesuchsunterlagen für das Erstellen oder Ändern bzw. Sanieren von bewilligungspflichtigen Anlagen sind vor der Ausführung einzureichen. Bewilligungspflichtige Anlagen werden abgenommen und in unserem Tankataster registriert. Die Anlagen müssen innerhalb von zehn Jahren kontrolliert werden. Wird eine Anlage nicht mehr benötigt, ist sie durch eine Fachfirma ausser Betrieb zu setzen und bei unserem Amt abzumelden.

Meldepflichtige Anlagen
Meldepflichtige Anlagen sind vor der Inbetriebnahme zu melden. Dabei bestätigt das Unternehmen, dass der Stand der Technik und die Schutzmassnahmen der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten worden sind. Meldepflichtige Tankanlagen unterstehen der Kontrollpflicht in Eigenverantwortung. Wird eine Anlage nicht mehr benötigt, ist sie durch eine Fachfirma ausser Betrieb zu setzen und bei unserem Amt abzumelden. 

Überblick über die Bewilligungs- und Meldepflicht

Bereich / Zone Kleintankanlagen
(Behälter < 2'000 Liter)
Mittelgrosse Tankanlagen(Behälter 2'000 - 250'000 Liter) Gebindelager
(Behälter 20 - 450 Liter)
Schutzzone S1 nicht erlaubt nicht erlaubt  nicht erlaubt
Schutzzone S2 nicht erlaubt nicht erlaubt  nicht erlaubt 
Schutzzone S3 bewilligungspflichtig bewilligungspflichtig
(erdverlegte Tanks nicht erlaubt)
bewilligungspflichtig
Schutzareal nicht erlaubt nicht erlaubt  nicht erlaubt
Gewässerschutz-bereiche Au / Ao meldepflichtig bewilligungspflichtig meldepflichtig
übrige Bereiche meldepflichtig meldepflichtig meldepflichtig


Durch Anklicken der Links können Sie das entsprechende Gesuchsformular öffnen.
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Thembezogene Links

Pflichten von Inhabern und Inhaberinnen
Kontrollen
Nidwaldner Sachversicherung (NSV)

 

Richtlinien / Wegleitungen / Berichte

Tankportal - Regeln der Technik bei Tankanlagen

 

Tankanlagen - Kontrollen

Tankanlagen und deren Sicherheitseinrichtungen aus Beton oder Stahl (z.B. Schutzbauwerke oder Auffangwannen) müssen periodisch kontrolliert werden, da diese Anlageteile einer natürlichen…

Tankanlagen und deren Sicherheitseinrichtungen aus Beton oder Stahl (z.B. Schutzbauwerke oder Auffangwannen) müssen periodisch kontrolliert werden, da diese Anlageteile einer natürlichen Alterung unterliegen. Diese Kontrollen liegen nicht nur im Interesse des Gewässerschutzes, sondern auch der Inhaber/innen.
Eine Innenkontrolle mit Leerung und Reinigung, mindestens alle 10 Jahre, ist bei folgenden Tankanlagen erforderlich:

Erdverlegte einwandige Tanks (auch solche mit Leckanzeigesystem)
Erdverlegte doppelwandige Tanks ohne Überwachung mit einem Leckanzeigesystem
Stehtanks ohne Schutzbauwerk oder ohne überwachten Boden
Tanks mit fehlenden Mindestabständen.


Eine Sichtkontrolle bzw. Zustandskontrolle, mindestens alle 10 Jahre, ist für alle bewilligungspflichtigen Tankanlagen erforderlich. Diese Kontrolle beinhaltet die Überprüfung des Tanks, der Auffangwanne sowie der Leitungen auf Dichtheit. Die Druckausgleichsleitung und der Fühler der Abfüllsicherung müssen einer Funktionskontrolle zu unterzogen werden. Eine Innenreinigung des Tanks ist freiwillig, jedoch zu empfehlen.

Thembezogene Links

Bewilligungs- und Meldepflicht
Pflichten von Inhabern und Inhaberinnen
Verband für Gewässerschutz und Tanksicherheit (CITEC SUISSE)
Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA)


Richtlinien / Wegleitungen / Berichte

Tankportal

Tankanlagen - Pflichten von Inhabern und Inhaberinnen

Eigenverantwortung und Sorgfaltspflicht Die Inhaber und Inhaberinnen erstellen an ihren Anlagen die baulichen und apparativen Vorrichtungen, die zum Schutz der Gewässer erforderlich sin…

Eigenverantwortung und Sorgfaltspflicht
Die Inhaber und Inhaberinnen erstellen an ihren Anlagen die baulichen und apparativen Vorrichtungen, die zum Schutz der Gewässer erforderlich sind. Sie kontrollieren diese Vorrichtungen regelmässig und sorgen für einen einwandfreien Betrieb und für die Wartung der Anlagen. Dokumente wie Revisions- und Kontrollrapporte sind während mindestens 10 Jahren aufzubewahren. Stellt die für die Anlage verantwortliche Person einen Flüssigkeitsverlust fest, so meldet sie dies unverzüglich der Gewässerschutzpolizei (Tel. 117).

Betrieb und Unterhalt
Periodische Kontrolle der Tankanlagen
Inhaber/innen von bewilligungspflichtigen Anlagen (rote Vignette) sorgen dafür, dass diese periodisch durch eine Fachfirma überprüft werden. Meldepflichtige Anlagen (gelbe Vignette) unterstehen der Kontrollpflicht in Eigenverantwortung.

Funktionskontrolle des Leckanzeigesystems
Wird eine Anlage mittels Leckanzeigesystem überwacht, ist die Funktionstüchtigkeit dieser apparativen Vorrichtung periodisch durch eine Fachfirma kontrollieren zu lassen: einmal jährlich für einwandige Tanks, alle zwei Jahre für doppelwandige Tanks und Rohrleitungen.

Mängel
Werden an einer Anlage Mängel festgestellt, sind diese unmittelbar zu beheben. Behälter von mangelhaften Tankanlagen dürfen erst dann wieder befüllt werden, wenn die Mängel behoben sind.

Änderung einer Anlage
Wird eine Anlage geändert, so ist dies bewilligungs- oder meldepflichtig.

Ausser Betrieb setzen einer Anlage
Wenn es vorgesehen ist, eine Anlage nicht mehr weiter zu betreiben, muss sie durch eine Fachfirma vorschriftgemäss ausser Betrieb gesetzt werden und bei unserem Amt abgemeldet werden.

 

Thembezogene Links

Bewilligungs- und Meldepflicht
Kontrollen
Verband für Gewässerschutz und Tanksicherheit (CITEC SUISSE)
Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA)


Richtlinien / Wegleitungen / Berichte

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