Schulische Heilpädagogik
Der Auftrag der Fachpersonen für Schulische Heilpädagogik (SHP) wird durch die Bildungsgesetzgebung begründet und durch die Lehrpersonalverordnung in den Grundzügen abgebildet. Die Gesetzgebung kann jedoch, aufgrund ihrer Funktion, nur beschränkt das vielfältige Wirken und die gestellten Ansprüche an Fachpersonen für Schulische Heilpädagogik darstellen. Darum ist diese Orientierungshilfe entstanden und soll als Leitschnur die Aufgaben und Kompetenzen der SHP beschreiben.
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Mitglied seit | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Amt für Volksschulen und Sport | 041 618 73 30 | Kontaktformular |
Name | Telefon | Kontakt |
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Bildungsdirektion |
Name | Download |
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