Lehrbewilligung Lehrpersonen

Das Amt für Volksschulen und Sport hat im Sinne der Qualitätssicherung die Aufsicht darüber, dass in den Gemeinden qualifizierte Lehrpersonen angestellt werden.

Gemäss Gesetz über das Bildungswesen (Bildungsgesetz, BiG; NG 311.1 Art. 21) gelten folgende Anforderungen an die Lehrpersonen.

1 Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages verfügt jede Lehrperson über die nötige Sach-, Sozial-, Selbst- und Methodenkompetenz.

2 Sie besitzt einen Ausbildungsabschluss, der gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen anerkannt ist. Der Regierungsrat kann die Ausbildungsabschlüsse weiterer Ausbildungsinstitutionen anerkennen.

3 Die Direktion kann einen Lehrfähigkeitsausweis erteilen auch wenn kein anerkanntes Lehrdiplom vorliegt, jedoch der Nachweis gleichwertiger Ausbildung oder langjähriger Schulerfahrung erbracht wird.

Gemäss BiG Art. 21 Abs. 3 kann die Bildungsdirektion einen Lehrfähigkeitsausweis erteilen, auch wenn kein anerkanntes Lehrdiplom vorliegt. Gestützt auf diesen Artikel kann die Bildungsdirektion befristete Lehrbewilligungen erteilen.

Lehrpersonen, die nicht über ein stufenadäquates Lehrdiplom verfügen, müssen bei der Anstellung in einer Gemeinde dem Amt für Volksschulen und Sport bei der Schulaufsicht ein Gesuch sowie Kopien des Lehrdiploms und Anstellungsvertrags um Erteilung der befristeten Lehrbewilligung einreichen. Die Schulleitungen sind mit den Lehrpersonen zusammen dafür verantwortlich.

Lehrpersonen, die ein Lehrdiplom einer ausländischen Hochschule besitzen, müssen ein Gesuch um Anerkennung bei der EDK einreichen. Details und Prozesse sind der entsprechenden Informationsseite der EDK zu entnehmen.

Bitte beachten Sie das "Merkblatt befristete Lehrbewilligungen" und die Online-Formulare.

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