Dispensationen
Schülerinnen und Schüler sind zum regelmässigen Unterrichtsbesuch verpflichtet. Aus wichtigen Gründen können sie ganz oder teilweise vom Unterricht dispensiert werden.
Die Handhabung von Dispensationen wird in der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV; NG 312.11 § 5) geregelt:
Für Dispensationen vom Unterricht müssen Eltern ein begründetes Gesuch einreichen:
- für Dispensationen bis zu einem Tag bei der Klassenlehrperson
- für Dispensationen bis zu einer Woche bei der Schulleitung
- für längere sowie generelle Dispensationen von einzelnen Fächern bei der Schulbehörde
- für Abmeldungen vom konfessionellen Religionsunterricht beim zuständigen Pfarramt
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Amt für Volksschulen und Sport | 041 618 73 30 | bildungsdirektion@nw.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Bildungsdirektion |