Kostenfolge

Bei den Kosten wird zwischen den amtlichen Kosten und den Kosten für die Arbeit der Beistandsperson unterschieden.

Zu den amtlichen Kosten gehören die Entscheidgebühren und die Auslagen (z.B. für Gutachten oder Dolmetscherkosten). Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB).

In Erwachsenenschutzverfahren gilt, dass die betroffene Person für die amtlichen Kosten und für die Arbeit der Beistandsperson aufzukommen hat. Zur Festlegung der Mandatsentschädigung rapportieren die Beistandspersonen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde jeweils auf das Ende einer Berichts- und Rechnungsperiode den zeitlichen Aufwand der Mandatsführung. Mit Genehmigung von Bericht und Rechnung legt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Höhe der Entschädigung fest und entscheidet darüber, wer die Kosten zu tragen hat. Die Entschädigung und der Spesenersatz für Beistandspersonen richten sich nach der Beistandsentschädigungsverordnung (BEV).

In Kindesschutzverfahren trägt der Kanton Nidwalden die amtlichen Kosten und die Kosten für die Arbeit der Beistandspersonen. Werden ambulante oder stationäre Massnahmen nötig, so trägt der Kanton auch diese Kosten mit Ausnahme eines in der Betreuungsverordnung (BetrV) festgelegten Anteils, der von den Eltern zu bezahlen ist (Eigenleistung).

Zugehörige Objekte