Bewilligungen Personenbeförderung
Für den regelmässigen Transport von Personen (beispielsweise für Schülerinnen und Schüler oder für Arbeitnehmende) hat der Kanton bzw. die zuständige Baudirektion eine Bewilligung zu erteilen. Dabei kommt das Personenbeförderungsgesetz (PBG; SR 745.1) und die Personenbeförderungsverordnung (VPB; SR 745.11) zur Anwendung. Zuletzt ist die Personenbeförderung mit kantonaler Bewilligungspflicht im Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz, ÖVG; NG 652.1) geregelt (vgl. Art. 6a und 6b). Gesuche sind beim Amt für Mobilität einzureichen.
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Strategie und Planung (S+P) | 041 618 72 02 | mobilitaet@nw.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Amt für Mobilität | 041 618 72 02 | mobilitaet@nw.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Baudirektion |