
Stoffe - Kältemittel
Klimaanlagen und Wärmepumpen mit mehr als 3 kg Kältemittel
Auf Grund ihrer Auswirkungen auf die Umwelt wurden die ozonschichtabbauenden Stoffe und die in der Luft stabilen Stoffe (synthetische Treibhausgase) auf internationaler Ebene durch das Montrealer Protokoll (1987), beziehungsweise durch das Kyoto Protokoll (1997) weltweit geregelt.
In der Schweiz hat der Bundesrat am 30. April 2003 eine Änderung der Stoffverordnung (StoV) zur Anpassung der Regelungen über ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Stoffe beschlossen. Diese Änderung betrifft unter anderem den Anhang 2.10 ChemRRV (SR 814.81) über Kältemittel, die für den Betrieb von Kälteanlagen und -geräten sowie von Wärmepumpen verwendet werden.
Wichtigstes in Kürze:
- Die Inhaber von Geräten oder Anlagen, die mehr als drei Kilogramm eines Kältemittels enthalten, müssen dafür sorgen, dass für jedes Gerät beziehungsweise für jede Anlage ein Wartungsheft geführt wird.
- Die Inhaber von Geräten oder Anlagen, die mehr als drei Kilogramm ozonschicht-abbauende oder in der Luft stabile Kältemittel enthalten, müssen ihre Geräte und Anlagen regelmässig auf ihre Dichtigkeit überprüfen lassen.
- Jede Inbetriebnahme oder Ausserbetriebnahme von Anlagen, die mehr als drei Kilogramm ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Kältemittel enthalten, muss vom Inhaber der zuständigen Vollzugsbehörde gemeldet werden. Auch bereits im Betrieb stehende Anlagen sind zu melden.
Weitere Informationen bezüglich Ablauf des Meldeverfahrens, Kontaktdaten sowie Links zur digitalen Meldeplattform finden Sie auf der Seite des BAFU: Meldung von Anlagen mit Kältemitteln (admin.ch).
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Amt für Umwelt und Energie | 041 618 40 60 | aue@nw.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Landwirtschafts- und Umweltdirektion |