Entbindung von der Schweigepflicht

Nach Art. 47 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Nidwalden ist eine Befreiung von der Schweigepflicht möglich, wenn die Direktion als Aufsichtsbehörde dies im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches schriftlich bewilligt. Für diese Entbindung ist das Formular auszufüllen und samt Beilagen dem Gesundheitsamt zuzustellen.

Zugehörige Objekte

Name
Entbindung_von_der_beruflichen_Schweigepflicht.pdf Download 0 Entbindung_von_der_beruflichen_Schweigepflicht.pdf