Hindernisfreie Ausgestaltung der Bushaltestellen

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG; SR 151.3) sieht die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung gegenüber solchen ohne Beeinträchtigungen vor. Das BehiG gelangt entsprechend auch im öffentlichen Verkehr (öV) zur Anwendung.

Damit ein öV-Angebot barrierefrei benutzbar ist, müssen die öV-Bauten, -Anlagen und -Fahrzeuge hindernisfrei ausgestaltet werden. Die Anpassungsfrist für bestehende Bauten, Anlagen und Fahrzeuge läuft bis Ende 2023.

Die Zentralbahn hat in der Vergangenheit ihr Rollmaterial sowie die Bahnhöfe und Haltestellen entsprechend angepasst. Was jetzt noch ausstehend ist, sind die Bushaltestellen. Für die hindernisfreie Ausgestaltung der Bushaltestellen sind im Grundsatz die Grundeigentümer verantwortlich. Ob eine Haltekante hindernisfrei angepasst werden soll, spielt die Verhältnismässigkeit eine zentrale Rolle. So wurden alle rund 80 Haltestellen im Kanton auf ihr Nutzen-Kosten-Verhältnis hin untersucht. Dabei kam eine auch in anderen Kantonen bewährte Methode zum Einsatz. In Nidwalden sind rund 40 Haltestellen mit 70 Haltekanten hindernisfrei anzupassen. Der überwiegende Teil der anzupassenden Haltestellen liegt in der Verantwortung der Gemeinden, weil diese auf Gemeindestrassen oder auf Kantonsstrassen innerorts liegen. Die Haltestellen auf Kantonsstrassen ausserorts liegen in der Zuständigkeit des Kantons. Primär sollen diese im Rahmen des baulichen Unterhalts (Anpassung der Strassenentwässerung, Belagserneuerung) oder im Rahmen von Strassenbauprojekten umgestaltet werden.

Der Kanton Nidwalden ist dabei zuständig für die Umgestaltung von vier Haltekanten:

  • Buochs, Unterfeld (Richtung Stans): Diese Haltestelle hat Abhängigkeiten mit dem Radwegprojekt in Beckenried und soll, wenn möglich, zusammen mit diesem Projekt umgesetzt werden;
  • Stans, Hansmatt: Die Haltestelle wurde bis Ende 2021 hindernisfrei ausgestaltet;
  • Stans, Kreuzstrasse: Da sich diese Haltestelle im Nationalstrassen-Perimeter befindet, ist das Bundesamt für Strassen für die Anpassung zuständig. Die Anpassung soll dabei voraussichtlich im Rahmen von allfälligen Massnahmen, welche aus der Verkehrsplanung im Grossraum Kreuzstrasse resultieren, umgesetzt werden. 

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