Körperschaften erhalten bei politischen Rechten mehr Spielraum

11. März 2021

Die Corona-Situation ist weiterhin fragil, noch immer gelten für die Bevölkerung wesentliche Einschränkungen. Im Hinblick auf die Frühjahresversammlungen von Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften hat der Regierungsrat eine Notverordnung zur Sicherung der politischen Rechte erlassen. Dadurch können Versammlungen im Freien stattfinden oder Geschäfte an die Urne verwiesen werden. Letzteres gilt nicht in jedem Fall.

Die Covid-19-Verordnung des Bundes regelt, dass die Durchführung von Gemeindeversammlungen trotz den bestehenden Massnahmen wie dem Veranstaltungsverbot erlaubt sind. Dabei müssen jedoch die Abstands- und Verhaltensregeln eingehalten werden. Dies führt dazu, dass unter Umständen nicht alle Bürgerinnen und Bürger zur Versammlung zugelassen werden können. «Gerade in grösseren Gemeinden ist eine ordnungsgemässe Durchführung nur unter erschwerten Bedingungen möglich», hält Justiz- und Sicherheitsdirektorin Karin Kayser fest. Damit die Gemeinden, aber auch alle anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Kanton wie bereits nach Ausbruch der Corona-Pandemie im Frühling 2020 die notwendige Flexibilität für ihre Versammlungen erhalten, hat der Regierungsrat neuerlich eine Notverordnung zu den politischen Rechten beschlossen. Er setzt damit auch einen entsprechenden Antrag um, der von der Gemeindepräsidentenkonferenz gegen Ende 2020 eingereicht worden war.

Den Gemeinden steht demzufolge weiterhin offen, die Gemeindeversammlungen unter Einhaltung eines Schutzkonzeptes durchzuführen. Wie im Vorjahr sind Bild- und/oder Tonaufnahmen gestattet, um die Versammlung in andere Räume zu übertragen. Zulässig sind auch Gemeindeversammlungen im Freien, eine Verschiebung in die zweite Jahreshälfte 2021 oder eine Absage. Parallel sind die Gemeinden befugt, die zu behandeln Geschäfte an die Urne zu verlegen, bei denen normalerweise vorgängig eine Bereinigungsversammlung stattfindet, wie beispielsweise der Gemeindeordnung oder Reglementen. Im Rahmen der Notverordnung kann auf die Bereinigungsversammlung verzichtet werden. Dadurch können Stimmberechtigte keine Änderungsanträge stellen. «Dennoch bleibt das demokratische Mitwirkungsrecht gewahrt, indem alle Bürgerinnen und Bürger an der Urnenabstimmung teilnehmen können», erläutert Karin Kayser. Zudem besteht die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt mittels Antrag zuhanden der Gemeindeversammlung die Änderung einzelner Bestimmungen zu beantragen.

Es gibt Ausnahmen von der Notverordnung
Hingegen dürfen Zonenpläne, Bau- und Zonenreglemente sowie Bebauungspläne auch während der Geltungsdauer der Notverordnung nicht ohne Bereinigungsversammlung einer Urnenabstimmung unterbreitet werden. Karin Kayser erklärt: «Der Eingriff in die gesetzlich verankerten Mitwirkungsrechte mittels Notrecht wäre hier unverhältnismässig, zumal es um grundeigentümerverbindliche Entscheide geht.» Auch Einbürgerungen dürfen wegen der Begründungspflicht nicht an die Urne verwiesen werden.

Der Regierungsrat betont, dass er den Gemeinden und weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften nichts vorschreiben will, sondern diese eigenständig zu entscheiden haben, ob und inwieweit sie von den zusätzlichen politischen Rechten Gebrauch machen wollen. Vor allem ist zu prüfen, ob die Massnahme aus epidemiologischer Sicht notwendig ist und ob die davon betroffenen Geschäfte tatsächlich unaufschiebbar sind. Die Gemeinden sollen den Entscheid zu ihrem Vorgehen veröffentlichen, sinnvollerweise gleichzeitig mit der Publikation der Geschäftsordnung für die Gemeindeversammlung oder der Anordnung für die Urnenabstimmung.

Auf der Ebene von Gemeindeverbänden ist es gemäss der Notverordnung erlaubt, Delegiertenversammlungen auf schriftlichem oder elektronischem Weg durchzuführen. Es gilt das ordentliche Abstimmungsquorum wie an einer Versammlung. Den Delegierten muss indes zwingend das Recht eingeräumt werden, vorgängig Anträge einzureichen.

Die Notverordnung tritt per heute 11. März in Kraft und gilt bis am 30. September 2021. Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten, dieser hat über die weitere Geltungsdauer und Befristung zu entscheiden.

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