Kanton erlaubt Restaurants den temporären Einsatz von Heizpilzen

20. April 2021

Der Einsatz von Heizpilzen im Freien, die mit fossiler Energie betrieben werden, ist im Kanton Nidwalden grundsätzlich nicht erlaubt. Mittels Notverordnung wird Gastwirtschaftsbetrieben vorübergehend gestattet, mobile Heizpilze im Freien einzusetzen und dadurch ihren Gästen auch zu kälteren Tageszeiten einen angenehmen Besuch zu ermöglichen.

Seit diesem Montag können Restaurants und Bars unter Einhaltung bestimmter Auflagen in ihren Aussenbereichen wieder Gäste bewirten. Um den Gästen auch bei kühleren Temperaturen einen angenehmen Besuch zu ermöglichen, hat der Nidwaldner Regierungsrat eine Notverordnung zur temporären Benützung von Heizpilzen im Gastronomiebereich erlassen. Heizpilze oder -strahler gelten üblicherweise als ortsfest. Das kantonale Energiegesetz würde ausschliesslich ortsfeste Heizungen im Freien erlauben, die mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben sind.

Mit der Notverordnung, die per morgen Mittwoch, 21. April 2021, in Kraft tritt, sind vorübergehend auch Heizpilze zulässig, die mit Gas, Öl oder Strom betrieben werden. Die Notverordnung übersteuert damit die Vorschriften im kantonalen Energiegesetz. «Der Betrieb von Heizpilzen mit fossilen Energien widerspricht eigentlich der kantonalen Energiepolitik, hier geht es aber darum, die von den Covid-19-Massnahmen stark betroffene Gastronomie mit einer schnellen und praktikablen Lösung zu unterstützen», hält Landwirtschafts- und Umweltdirektor Joe Christen fest und ergänzt: «Wir erachten die Lösung in der jetzigen Situation als verhältnismässig, weil der Betrieb an klare Vorgaben geknüpft und die Geltungsdauer nur vorübergehend ist.» So sind Heizpilze im Freien nur so lange gestattet, bis Gastwirtschaftsbetriebe auch im Innern wieder Gäste empfangen dürfen oder bis die Notverordnung am 30. Juni 2021 ausläuft.

Ab 22 Uhr müssen Heizpilze abgestellt werden
Der Einsatz von Heizpilzen oder -strahler erfordert eine vorgängige schriftliche Mitteilung an die kantonale Energiefachstelle (E-Mail: efs@nw.ch). Um einer erhöhten Lärmbelästigung in den Morgen- und Abendstunden entgegenzuwirken, dürfen die Heizkörper ausschliesslich zwischen 8.00 und 22.00 Uhr in Betrieb sein. Weiter darf pro 10m2 Terrassenfläche nur ein Heizkörper aufgestellt werden. Zudem müssen die Verantwortlichen auch die technische, feuerpolizeiliche und gesundheitliche Sicherheit gewährleisten können. Aufgrund der Vorgaben und der zeitlichen Befristung der Massnahme besteht keine Baubewilligungspflicht.

Notverordnungen müssen zwingend befristet werden. Die Befristung bis 30. Juni 2021 hängt insbesondere damit zusammen, dass im Sommer keine kälteren Tage mehr zu erwarten sind und der Einsatz von Wärmepilzen nicht mehr notwendig ist. «Auf der anderen Seite wollen wir damit Gastwirtschaftsbetriebe dazu motivieren, längerfristig auf erneuerbare Lösungen zu setzen. Dies als eigenständiger Beitrag an einen umweltschonenden Umgang mit Energie», so Joe Christen. Heizpilze, die zum Beispiel mit Holzpellets betrieben werden, sind heutzutage auf dem Markt erhältlich. Den etwas höheren Investitionskosten stehen in der Regel geringere Betriebskosten gegenüber. Zudem kann im Baubewilligungsverfahren eine längerfristige Benützung beantragt werden.

Terrassenbetrieb ist an Auflagen geknüpft
Der Bundesrat hat die Öffnung von Aussenbereichen von Gastwirtschaftsbetrieben vergangene Woche beschlossen. Auf den Terrassen gilt eine Sitzpflicht und die Maske darf nur während der Konsumation abgelegt werden. Pro Tisch sind maximal vier Personen erlaubt. Von sämtlichen Gästen müssen die Kontaktdaten erhoben werden. Zudem muss zwischen den Tischen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder eine geeignete Abschrankung angebracht werden.

Zur Notverordnung über mobile Heizkörper im Freien

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