Teilrevidiertes Pensionskassengesetz geht in die Vernehmlassung

15. Juni 2023

Mit der Teilrevision werden drei Hauptziele verfolgt: Die Attraktivität der Pensionskasse soll gesteigert, die systemfremde Umverteilung von den Versicherten zu den Rentenbeziehenden eingedämmt und das Leistungsniveau erhalten werden. Der Regierungsrat hat den Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis Mitte September 2023.

Seit geraumer Zeit befasst sich der Nidwaldner Regierungsrat mit der Teilrevision des kantonalen Pensionskassengesetzes. Nun hat er das bereinigte Gesetz zuhanden der externen Vernehmlassung verabschiedet. Eingaben können bis am 15. September 2023 erfolgen. Die Beratung im Landrat ist im Verlauf von 2024 und das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2025 vorgesehen. Mit der Teilrevision werden drei wesentliche Punkte verfolgt.

Generell soll die Attraktivität der Pensionskasse für die Kundinnen und Kunden gesteigert werden. Zweitens ist es dem Regierungsrat ein Anliegen, die systemfremde Umverteilung von den Versicherten zu den Rentenbeziehenden zu reduzieren. Und drittens sollen die Rahmenbedingungen so angepasst werden, dass die Pensionskasse ihr Leistungsniveau halten kann.

Im Detail heisst dies:

  • Die Attraktivitätssteigerung wird hauptsächlich mit einer Beitragsaufteilung zwischen Arbeitnehmenden von ca. 42.3 und Arbeitgebenden von ca. 57.7 Prozent über den Gesamtbestand erreicht. Heute lautet das Verhältnis 49 zu 51 Prozent. Damit steht die Pensionskasse im Vergleich zu anderen Kassen von öffentlichen Arbeitgebenden praktisch allein da. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels stellt dies ein Problem dar. Mit der Vorlage wird sich die Pensionskasse Nidwalden vergleichbaren Pensionskassen annähern.
  • Zur Stärkung der finanziellen Stabilität plant der Verwaltungsrat der Pensionskasse eine Reduktion des Umwandlungssatzes von 5.3 auf 5.0 Prozent. Diese gründet vor allem in der steigenden Lebenserwartung und im nach wie vor tiefen Zinsniveau. Mit diesem Schritt kann die Kasse das Unterdeckungs- und Sanierungsrisiko reduzieren. Zugleich wird die systemfremde Umverteilung von den Versicherten zu den Rentenbeziehenden eingedämmt. Auf die bereits laufenden Renten hat die Vorlage keinen Einfluss.
  • Damit das bisherige «Rentenziel» (Altersrente in Prozent des versicherten Lohns) von knapp 53 Prozent aufrechterhalten werden kann, ist eine Erhöhung der Sparbeiträge geplant. Neu soll der Sparprozess künftig ab einem Alter von 20 Jahren (heute: 25) einsetzen. Damit wird die Vorsorge von Personen mit frühem Berufseinstieg und späteren Karriereunterbrüchen verbessert und etwa die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert. Versicherte, die sich mitten im Sparprozess befinden, erleiden Renteneinbussen. Sie können in der verbleibenden Zeit bis zur Pensionierung nicht mehr genügend Sparguthaben äufnen, um die Senkung des Umwandlungssatzes zu kompensieren. Eine von der Pensionskasse finanzierte Besitzstandslösung wird die individuellen Renteneinbussen gegenüber dem heutigen Vorsorgeplan auf 1.5 Prozent begrenzen. Zudem wird mit einer Übergangsbestimmung dafür gesorgt, dass keine zusätzlichen finanzielle Anreize für Versicherte bestehen, sich bis Ende 2024 vorzeitig pensionieren zu lassen. Damit wird einer unerwünschten Häufung von Pensionierungen entgegengewirkt.

Trotz Referendum auf Bundesebene ist Teilrevision bundesrechtskonform
Der Bund hat am 17. März dieses Jahres eine Reform des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beschlossen. Deren Inkrafttreten ist wegen des ergriffenen Referendums derzeit ungewiss. Ungeachtet dessen ist die vorliegende Teilrevision des Pensionskassengesetzes Nidwalden bundesrechtskonform. Für den Fall, dass die BVG-Reform in Kraft tritt, dürfte dies zu einem weiteren punktuellen Revisionsbedarf am Pensionskassengesetz führen. Der Regierungsrat würde dies in einem zweiten Schritt in einer eigenständigen Teilrevision angehen.

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