Oberflächengewässer

Im Kanton Nidwalden fliessen zahlreiche Bäche und Flüsse. Neben dem Vierwaldstättersee befinden sich auch noch kleinere natürliche Seen sowie Stauseen auf dem Kantonsgebiet. Sie strukturieren die Landschaft und bilden einen wertvollen Lebensraum für zahlreiche Tiere und Pflanzen. Neben Verschmutzungen und Verbauungen können auch Veränderungen des Wasserhaushalts (Wasserkraftnutzung, Entwässerung) den Zustand der Gewässer negativ beeinflussen.

Themenbezogene Links
Bundesamt für Umwelt (BAFU) – Thema Gewässerschutz 

Gesetzliche Grundlagen

• Bundesgesetz über die Fischerei (BGF)
• Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)
• Gewässerschutzverordnung des Bundes (GSchV)
• Kantonales Gesetz über die Gewässer (GewG)
• Kantonale Verordnung zum Gewässergesetz (GewV)
• Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)

Gewässer - Zustand Fliessgewässer

Gewässerzustand Fliessgewässer Intakte Gewässer sind mehr als nur sauberes Wasser. Sie sind Lebensraum für Tiere und Pflanzen, bilden ein wichtiges Landschaftselement, dienen der Bewä…

Gewässerzustand Fliessgewässer

Intakte Gewässer sind mehr als nur sauberes Wasser. Sie sind Lebensraum für Tiere und Pflanzen, bilden ein wichtiges Landschaftselement, dienen der Bewässerung wie auch Entwässerung sowie der Erholung. Erfüllen unsere Oberflächengewässer diese Aufgaben? Wo liegen die Defizite? Welche Massnahmen sind dringlich?
Um Antworten auf diese Fragen zu erhalten, finden in ausgewählten Gewässerstrecken regelmässige Untersuchungen zur Wasserqualität und Biologie statt. Die Gewässermorphologie sowie die Durchgängigkeitsstörungen wurden im Sommer/Herbst 2012 erhoben. Weitere Untersuchungen finden z.B. jeweils im Rahmen von Wasserbauprojekten oder auch von Gesuchen zur Wasserkraftnutzung statt. Zum Teil werden auch Erhebungen im Zuge der strategischen Planungen zur Sanierung der negativen Auswirkungen der Wasserkraft durchgeführt.
Mit den Untersuchungen werden einerseits die gesetzlich festgelegten Qualitätsziele für Fliessgewässer überprüft und andererseits die Entwicklung des Gewässerzustands aufgezeigt. Veränderungen oder Beeinträchtigungen der Gewässer sollen so rechtzeitig erkannt und die Auswirkungen der getroffenen Gewässerschutzmassnahmen überprüft werden. Die Messresultate bilden die Grundlage für künftige Gewässerschutzmassnahmen und dienen der Information der Öffentlichkeit über den allgemeinen Gewässerzustand.

A) Ökomorphologischer Gewässerzustand und Durchgängigkeitsstörungen
Unter Ökomorphologie versteht man die strukturelle Ausprägung eines Gewässers und seiner Uferbereiche. Anhand der Breitenvariabilität, der Verbauung der Sohle und der Ufer sowie der Breite und Beschaffenheit des Uferbereiches wird abschnittsweise der Grad der Natürlichkeit der Gewässer beurteilt. Zusätzlich werden Abstürze und Bauwerke, die die Durchgängigkeit des Gewässers für Fische und andere Lebewesen einschränken, erhoben.
Der ökomorphologische Gewässerzustand sowie die Durchgängigkeitsstörungen sind im WebGIS NW veröffentlicht.

B) Hydrologie
In Nidwalden gibt es nur eine Abflussmessstation des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) an der Engelberger Aa beim Flugplatz Buochs. Hier finden kontinuierlich Aufzeichnungen des Abflusses, Pegels und der Wassertemperatur statt. Der Kanton betreibt keine eigenen Abflussmessstationen.

C) Chemisch-physikalische Wasserqualität und Biologie
Im Rahmen des Programms "Dauerüberwachung der Fliessgewässer in den Urkantonen" (DÜFUR) werden im Kanton Nidwalden seit 2000 insgesamt 16 Gewässerstellen periodisch kontrolliert. Untersucht werden chemisch-physikalische sowie biologische Kenngrössen in Anlehnung an die Methoden des Modul-Stufen-Konzepts.

Die Erkenntnisse der ersten vier Jahre (2000 bis 2003) wurden in einem Bericht zusammengefasst. In diesem werden auch mögliche Problemstellungen anhand von Beispielen aus den beteiligten Kantonen dargestellt. Im Weiteren enthält er die Ergebnisse aus den Feldaufnahmen und Laboranalysen. Zusammenfassend kann aus der ersten Kampagne folgender Schluss gezogen werden:

„Die Wasserqualität ist gut, die Lebensraumqualität aber häufig ungenügend!“

Betrachtet man nur die Inhaltsstoffe so können gute Noten verteilt werden. Bei 85% der untersuchten Stellen ergaben die chemischen Untersuchungen keine Mängel in der Wasserqualität. Allerdings stützen sich diese Ergebnisse auf wenige chemische Einzelmessungen pro Stelle, da bei DÜFUR der Schwerpunkt bei biologischen Untersuchungen liegt.
Anders als bei der Wasserqualität sieht es beim Zustand des Lebensraums der Gewässer aus. Die Untersuchung der Wasserkleintiere zeigte bei zwei Dritteln der Gewässerstellen eine gute Lebensraumqualität an. Die Bewertung der Wasserpflanzen bestätigte dieses Ergebnis weitgehend. Die angetroffenen wahrnehmbaren Belastungen wie Trübung, Verfärbung, Schaum oder Geruch stimmen hingegen wenig zuversichtlich. Nur 40% der untersuchten Stellen erfüllten die gesetzlichen Anforderungen.
Regional sind grosse Unterschiede vorhanden. Je höher die Siedlungsdichte und je intensiver die landwirtschaftliche Nutzung, desto schlechter ist in der Regel der Zustand der Gewässer. Die Ursachen dafür liegen jedoch selten alleine bei einer ungenügenden Wasserqualität. Harte Verbauungen, der fehlende natürliche Uferbereich und ein naturfremdes Umland beeinträchtigen die Gewässer weit mehr. Solche Fliessgewässer bieten meist nur noch einen monotonen Lebensraum und ihre Selbstreinigungskraft ist stark vermindert.
Eine Synthese über die drei bisher durchgeführten Untersuchungskampagnen zwischen 2000 und 2011 liefert einen umfassenden zeitlichen und räumlichen Überblick über die Gewässersituation in den Vierwaldstätterseekantonen. Die Resultate zeigen, dass der Handlungsbedarf nach wie vor gross ist. Zudem sind Ergänzungen bzw. Anpassungen des Untersuchungsprogramms angezeigt: der Zustand der hydrologisch beeinflussten Gewässer wurde bislang mit den angewendeten Analysen nur unzureichend erfasst. Detaillierte Informationen sind auf der Website der Aufsichtskommission Vierwaldstättersee ersichtlich.

Nationale Beobachtung Oberflächengewässerqualität (NAWA)
Die nationale Beobachtung der Oberflächengewässer erfolgt in Zusammenarbeit von Bund und Kantonen mit dem Ziel, den Zustand und die Entwicklung der Schweizer Gewässer auf nationaler Ebene zu dokumentieren und zu beurteilen. Im Kanton Nidwalden finden dazu an der Engelberger Aa im Bereich Ännerberg seit 2011 Erhebungen zur chemischen und biologischen Gewässerqualität statt. Die Dokumentation der chemischen Wasserqualität erfolgt durch monatliche Beprobungen. Wirbellose, Kieselalgen, Fische und Wasserpflanzen werden in einem Rhythmus von vier Jahren untersucht. Detaillierte Informationen zum Untersuchungsprogramm sowie die Publikation der Resultate der Untersuchungskampagne 2011-2014 finden sich auf der website des BAFU.

Biodiversitätsmonitoring Schweiz (BDM)
Mit dem Biodiversitätsmonitoring Schweiz wird die langfristige Entwicklung der Artenvielfalt ausgewählter Pflanzen- und Tierarten dokumentiert. In den Fliessgewässern erfolgen Erhebungen zu den Wasserwirbellosen. In Nidwalden befinden sich drei Untersuchungsstrecken, die seit 2010 alle fünf Jahre beprobt werden.

Thembezogene Links

Cercl' eau
Gewässerzustand, Struktur und Morphologie, Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Hydrologie/Pegel Engelberger Aa, Flugplatz Buochs, Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Modul Stufen Konzept
Nationale Beobachtung Oberflächengewässerqualität, (NAWA)


Richtlinien / Wegleitungen / Berichte

Zustand der Schweizer Fliessgewässer, Ergebnisse der Nationalen Beobachtung Oberflächengewässerqualität (NAWA) 2011-2014, Bundesamt für Umwelt (BAFU) 2016

 

Gewässernutzung - Benützung von Seegebiet

Konzessionspflichtige und konzessionsfreie Nutzungen im Seegebiet Die Benützung von Seegebiet für Hafenanlagen, einzelne Schiffsplätze, Bootshäuser, Badeflosse, Bojen wie auch Stege, Tr…

Konzessionspflichtige und konzessionsfreie Nutzungen im Seegebiet
Die Benützung von Seegebiet für Hafenanlagen, einzelne Schiffsplätze, Bootshäuser, Badeflosse, Bojen wie auch Stege, Treppen, Pfähle, Uferschutzmauern, Stützmauern und dergleichen bedarf einer Konzession (Art. 100 GewG). Zum See als öffentliches Gewässer gehören auch angrenzende künstlich geschaffene Wasserflächen sowie unverbaute Strandböden über öffentlichem Grund (§ 1 GewV).

Konzessionsfrei sind Kleinstanlagen wie Badetreppen und dergleichen, die dem Seezugang dienen und weniger als 1 m2 Seegebiet beanspruchen (Art. 98 GewG).

Konzessionsbehörde ist die Landwirtschafts- und Umweltdirektion - ausgenommen davon sind die Konzessionen des Regierungsrates für Hafenanlagen mit mehr als 10 Schiffsstandplätzen (§ 25 und 26 GewV).

Verfahren
Das Gesuch ist bei der Standortgemeinde einzureichen.

Der Ablauf des Verfahrens ist insbesondere davon abhängig, ob für die Gewässernutzung baubewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen erstellt oder geändert werden müssen oder keine solchen nötig sind bzw. diese bereits bestehen. Das Verfahren für den ersten Fall, welcher insbesondere bei Neuanlagen zum Tragen kommt, ist hier dargestellt. Für Nutzungen, bei denen keine Anlagen erstellt oder geändert werden (insbesondere Erneuerung von Konzessionen ohne Änderungen an den Nutzungsanlagen), ist hier ersichtlich.

Nutzungsanlagen über öffentlichem und privatem Grund
Die Konzessionspflicht für die Benützung von Seegebiet ist unabhängig davon, ob die Nutzung über öffentlichem oder privatem Grund stattfindet. Das Eigentum am Seeboden ist aber für die Zulässigkeit von Nutzungen entscheidend.

Im Seegebiet über öffentlichem Grund sind im Grundsatz nur Nutzungen im öffentlichen Interesse zulässig (Art. 101 GewG). Ausgenommen davon sind (§ 33 GewV):

  • Sanierung von Ufermauern: Erneuerungen bestehender Seeuferbefestigungen sind unter Berücksichtigung des vorhandenen Aufwertungspotenzials möglichst naturnah auszuführen (Art. 28 GewG). Sofern dies nicht möglich ist, dürfen bestehende Ufermauern mit Fundamenten gesichert werden, die öffentlichen Grund beanspruchen. Die Befestigungen sollen möglichst wenig Seegrund, jedoch maximal die Breite von 1 m beanspruchen. Die Oberkante darf die Kote von 433.20 m ü. M. nicht überschreiten.
  • Badetreppen oder Stege: Anlagen wie uferparallele Badetreppen oder Stege sind grundsätzlich möglichst über privatem Grund zu erstellen. Falls dies nicht möglich ist, darf für solche Anlagen pro Parzelle mit Seeanstoss maximal 10 m2 öffentlicher Seegrund beansprucht werden.
  • Nicht erschlossene Grundstücke: Sind Grundstücke ausschliesslich vom See her erschlossen, können ausnahmsweise grössere Steganlagen erstellt werden, sofern keine öffentlichen Interessen dagegensprechen.

Vorzugsrecht
Dem Kanton und der Standortgemeinde steht ein Vorzugsrecht zur Nutzung von öffentlichen Gewässern zu. Sie können das Vorzugsrecht auch für ihre selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten geltend machen (Art. 104 GewG).

Projektierungsbewilligung für Hafenanlagen
Für Hafenanlagen mit mehr als 10 Schiffsstandplätzen ist vor den Abklärungen für das Konzessionsgesuch bei der Landwirtschafts- und Umweltdirektion ein Gesuch um Projektierungsbewilligung einzureichen (Art. 107 GewG, § 28 GewV). Diese berechtigt den Inhaber, die bewilligten Messungen, Sondierungen sowie übrigen Untersuchungen vorzunehmen. Das Verfahren ist hier abgebildet.

Themenbezogene Links

Wasserrechtliche Begriffe

Gewässernutzung - Bezug von Steinen, Kies und Sand

Der Bezug von Steinen, Kies und Sand aus öffentlichen Gewässern ist eine verleihungsbedürftige Sondernutzung. Für Anlagen, welche mehr als 50'000 Kubikmeter Material pro Jahr ausbeuten, …

Der Bezug von Steinen, Kies und Sand aus öffentlichen Gewässern ist eine verleihungsbedürftige Sondernutzung. Für Anlagen, welche mehr als 50'000 Kubikmeter Material pro Jahr ausbeuten, muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Das Amt für Umwelt ist als federführende Stelle für die Koordination der notwendigen Verfahren zuständig.

Wichtigste Anlagen

Beckenried / Emmetten: Seebagger WABAG Kies AG im Bereich Risleten / Mündungsbereich Choltalbach
Buochs: Seebagger WABAG Kies AG im Bereich Delta Engelbergeraa


Themenbezogene Links

Umweltverträglichkeit
Wasserrechtliche Begriffe


Wegleitung / Richtlinien / Berichte

Seeuferkonzept (SUK) 2001

 

 

Gewässernutzung - Wärmegewinnung und Kühlung aus Wasser und Untergrund

Wärmegewinnung und Kühlung aus Gewässern Für Anlagen, die Oberflächengewässer oder Grundwasser zur Wärme- oder Kältegewinnung nutzen, ist aus nutzungsrechtlicher Sicht eine Konzession (…

Wärmegewinnung und Kühlung aus Gewässern
Für Anlagen, die Oberflächengewässer oder Grundwasser zur Wärme- oder Kältegewinnung nutzen, ist aus nutzungsrechtlicher Sicht eine Konzession (Art.100 GewG), aus gewässerschutzrechtlicher Sicht eine Bewilligung (Art. 19 GSchG oder Art. 29 GSchG) notwendig.

Konzessionsbehörde ist die Landwirtschafts- und Umweltdirektion - ausgenommen davon sind die Konzessionen des Regierungsrates für die hydrothermale Nutzung von Tiefengrundwässern (§ 25 und 26 GewV).

Das Gesuch um Nutzung von Gewässern für Wärmepumpen oder Kühlanlagen ist bei der Standortgemeinde einzureichen.

Der Ablauf des Verfahrens ist insbesondere davon abhängig, ob für die Gewässernutzung baubewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen erstellt oder geändert werden müssen oder keine solchen nötig sind bzw. diese bereits bestehen. Das Verfahren für den ersten Fall, welcher insbesondere bei Neuanlagen zum Tragen kommt, ist hier dargestellt. Für Nutzungen, bei denen keine Anlagen erstellt oder geändert werden (insbesondere Erneuerung von Konzessionen ohne Änderungen an den Nutzungsanlagen), ist hier ersichtlich.

Bei Grundwassernutzungen dürfen die Bohrungen erst ausgeführt werden, wenn die Baubewilligung einschliesslich der kantonalen Bohrbewilligung vorliegt. Das heisst, dass für das Konzessionsgesuch Annahmen getroffen werden müssen und die abschliessende hydrogeologische Beurteilung in Form eines Fachgutachtens erst später nachgereicht werden kann.

Nutzung von Erdwärme
Für Anlagen, die Erdwärme nutzen (z.B. mit Erdsonden, Erdregistern, Energiepfählen), ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung des Amtes für Umwelt (Art. 71 GewG) und eine Baubewilliung der Gemeinde notwendig.

Das gewässerschutzrechtliche Gesuch ist zusammen mit dem Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen Den Ablauf des Bewilligungsverfahrens finden sie hier.

Themenbezogene Links

Lärm -Luft-Wasser-Wärmepumpe
Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz (FWS)
Wärmenutzungskarte Nidwalden
Vollzugshilfe "Wärmenutzung aus Boden und Untergrund" (BAFU)
Richtlinie "Wärme- und Kältenutzung aus dem Vierwaldstättersee" (AKV)

Gewässernutzung - Wasserbezug aus öffentlichen Gewässern

Konzessionsfreie und konzessionspflichtige Nutzungen Für Wasserbezüge aus öffentlichen Oberflächengewässern und Grundwasservorkommen (einschliesslich Quellen) ist aus nutzungsrechtliche…

Konzessionsfreie und konzessionspflichtige Nutzungen
Für Wasserbezüge aus öffentlichen Oberflächengewässern und Grundwasservorkommen (einschliesslich Quellen) ist aus nutzungsrechtlicher Sicht eine Konzession (Art.100 GewG) notwendig. Ausgenommen von der Konzessionspflicht sind, siehe auch Merkblatt:

  • Tränken, Baden und dergleichen (Art. 98 GewG)
  • Wasserbezug bis zu insgesamt 50 Litern pro Minute zum privaten Eigengebrauch, sofern die Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten wird und der Wasserbezug vorgängig gemeldet wird (Art. 98 GewG)
  • Wasserbezug aus einer Quelle, wenn deren oberirdischer Wasserlauf kein Gerinne zu bilden vermag und deren mittlere Ergiebigkeit kleiner als 300 Liter pro Minute ist (Art. 5 GewG);
  • ein privates Recht an einem Gewässer nachgewiesen werden kann (Art. 6 und 7 GewG).

Die Nutzung der Gewässer für die Wasserkraft oder die Wärmegewinnung und Kühlung bedarf immer einer Konzession (Art. 98 GewG).

Konzessionsbehörde ist die Landwirtschafts- und Umweltdirektion - ausgenommen davon sind die Konzessionen des Regierungsrates für grossen Wasserbezügen über 1'000 Litern pro Minute (§ 25 und 26 GewV).

Gewässerschutz-Bewilligungen
Aus gewässerschutzrechtlicher Sicht ist für Wasserbezüge (auch wenn sie nicht konzessionspflichtig sind) gegebenenfalls eine Bewilligung zum Schutz des Grundwassers vor Beeinträchtigungen (Art. 19 GSchG, Art. 32 GSchV) oder zur Sicherung angemessener Restwassermengen in Fliessgewässern (Art. 29 GSchG) erforderlich. Bei der freien Nutzung sind folgende Bedingungen einzuhalten:

Freie Wasserbezüge bis 50 Liter pro Minute
Bei konzessionsfreien Wasserbezügen bis 50 Liter pro Minute sind folgende Punkte zu beachten:

  • Der Wasserbezug ist dem Amt für Umwelt vorgängig zu melden (Meldeformular). Das Wasser darf erst nach Rückmeldung des Amtes für Umwelt entnommen werden.
  • Es gilt die Sorgfaltspflicht – die Gewässer, ihre Ufer einschliesslich Vegetation und die im und am Wasser lebenden Lebewesen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
  • Beim Wasserbezug von Fliessgewässern müssen die Restwasserbestimmungen gemäss Art. 29 ff. GSchG jederzeit eingehalten werden.
  • Für Bohrungen in den Grundwasserleiter ist eine Bewilligung des Amtes für Umwelt notwendig (Gesuch um Bohrbewilligung).
  • Ansaugstutzen von Wasserpumpen sind mit einem feinmaschigen Gitter bzw. Sieb zu versehen.
  • In Oberflächengewässern sind Trübungen zu vermeiden.

Verfahren für konzessionspflichtige Nutzungen
Das Gesuch für konzessionspflichtige Wasserbezüge aus öffentlichen Gewässern ist bei der Standortgemeinde einzureichen.

Der Ablauf des Verfahrens ist insbesondere davon abhängig, ob für die Gewässernutzung baubewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen erstellt oder geändert werden müssen oder keine solchen nötig sind bzw. diese bereits bestehen. Das Verfahren für den ersten Fall, welcher insbesondere bei Neuanlagen zum Tragen kommt, ist hier dargestellt. Für Nutzungen, bei denen keine Anlagen erstellt oder geändert werden (insbesondere Erneuerung von Konzessionen ohne Änderungen an den Nutzungsanlagen), ist hier ersichtlich.

Bei Grundwassernutzungen dürfen die Bohrungen erst ausgeführt werden, wenn die Baubewilligung einschliesslich der kantonalen Bohrbewilligung vorliegt. Das heisst, dass für das Konzessionsgesuch allenfalls Annahmen getroffen werden müssen und die abschliessende hydrogeologische Beurteilung in Form eines Fachgutachtens erst später nachgereicht werden kann.

Vorzugsrecht
Dem Kanton und der Standortgemeinde steht ein Vorzugsrecht zur Nutzung von öffentlichen Gewässern zu. Sie können das Vorzugsrecht auch für ihre selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten geltend machen (Art. 104 GewG).

Projektierungsbewilligung für Wasserbezüge über 1'000 Liter pro Minute
Für grosse Wasserbezüge grösser als 1'000 Litern pro Minute ist – sofern das Wasser weder unverändert noch unmittelbar wieder zurückgegeben wird – vor den Abklärungen für das Konzessionsgesuch bei der Landwirtschafts- und Umweltdirektion ein Gesuch um Projektierungsbewilligung einzureichen (Art. 107 GewG§ 28 GewV). Diese berechtigt den Inhaber, die bewilligten Messungen, Markierungen, Sondierungen und Pumpversuche sowie übrigen Untersuchungen vorzunehmen. Das Verfahren ist hier abgebildet.

Themenbezogene Links

  Wärmegewinnung und Kühlung aus Wasser und Untergrund
  Bohrungen
  Restwasser

Gewässerschutz - Restwasser

Wasserkraftnutzung zur Energiegewinnung und deren Auswirkungen auf die Gewässer  Im Kanton Nidwalden befinden sich über 20 Wasserfassungen an Fliessgewässern bzw. Stauseen oder Ausgl…

Wasserkraftnutzung zur Energiegewinnung und deren Auswirkungen auf die Gewässer 

Im Kanton Nidwalden befinden sich über 20 Wasserfassungen an Fliessgewässern bzw. Stauseen oder Ausgleichsbecken bei denen Wasser zur Produktion von elektrischer Energie entnommen wird. Auch werden mehrere Quellen, welche der Trinkwasserversorgung dienen, zusätzlich für die Stromproduktion herangezogen. Ein Wasserkraftwerk nutzt das Wasser des Vierwaldstättersees, welches zuvor auf den Bürgenstock gepumpt wird.

Die Wasserkraftnutzung liefert einen wichtigen Beitrag für die Produktion von hochwertiger, erneuerbarer und CO2-neutraler Energie. Damit sie umweltfreundlich ist, müssen jedoch die grundsätzlichen Gewässerfunktionen erhalten bleiben. Eine angemessene Restwassermenge im Fluss- oder Bachbett ist eine wesentliche Voraussetzung dafür.

Sicherung angemessener Restwassermengen bei neuen Anlagen bzw. Neukonzessionierungen

Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung oder aus Seen bzw. Grundwasservorkommen/Quellen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, benötigen eine Gewässerschutzbewilligung. Die Bewilligung ist an die Erfüllung gewisser Bedingungen geknüpft. Bei Wasserkraftwerken sind dies die Mindestrestwassermengen, die im Gewässer zu gewährleisten sind. Für Trinkwassernutzungen oder sehr geringe Wasserbezüge gelten geringere Anforderungen.

Restwassersanierung bei bestehenden Anlagen

Bei Wasserentnahmen bzw. Wasserbezugsrechten, die bereits vor dem Inkrafttreten der Gewässerschutzgesetzgebung 1992 Bestand hatten, ist die Umsetzung der regulären Restwasserbestimmungen erst bei einer Neukonzessionierung möglich. Diese Anlagen müssen aber im Rahmen einer Übergangsregelung zumindest saniert werden.

Für die bestehenden Anlagen im Kanton Nidwalden wurden die Restwassersanierungen mehrheitlich verfügt. Für die Fassungen am Lielibach und an der Engelbergeraa/Obermatt sind nach Durchführung eines Monitorings die definitiven Dotierwassermengen noch abschliessend festzulegen.

Ehehafte Wasserrechte

Im Kanton Nidwalden bestehen mehrerer ehehafte Wasserrechte. Sie sind basierend auf dem Bundesgerichtsentscheid 1C_631/2017 vom 29. März 2019 zukünftig in Konzessionen zu überführen. Im Zuge dieses Schrittes werden auch die erforderlichen Restwassermengen festgelegt.

Gesuche für neue Wasserkraftnutzungen

Für beabsichtigte Wasserkraftnutzungen ist eine Konzession des Regierungsrates Nidwalden erforderlich. Vorab ist ein Projektierungsgesuch bei der Landwirtschafts- und Umweltdirektion einzureichen. Bau- und Konzessionsgesuche sind bei den Standortgemeinden einzureichen. Ein wesentlicher Bestandteil des Konzessionsgesuchs ist der Restwasserbericht.

 

Thembezogene Links

Restwasser, Bundesamt für Umwelt (BAFU)


Richtlinien / Wegleitungen / Berichte

Restwassersanierung nach Art. 80 Abs. 1 GSchG 1997, Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Restwassersanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG 2000, Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Bestimmung angemessener Restwassermengen 2000, Bundesamt für Umwelt (BAFU)

 

Gewässerschutz - Sanierung der negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung

Neben der Gewährleistung einer angemessenen Restwassermenge im Fluss- bzw. Bachbett sind auch wesentliche Lebensraumbeeinträchtigungen durch  A) Schwall und Sunk, einen B) veränderten Ge…

Neben der Gewährleistung einer angemessenen Restwassermenge im Fluss- bzw. Bachbett sind auch wesentliche Lebensraumbeeinträchtigungen durch  A) Schwall und Sunk, einen B) veränderten Geschiebehaushalt sowie C) Durchgängigkeitsstörungen in den Gewässern sanierungspflichtig.

Die Kantone haben auf Ende 2014 entsprechende strategische Planungen erarbeitet. Darin wurden die zu treffenden Sanierungsmassnahmen sowie die Fristen, innert welcher die Massnahmen geplant und umgesetzt werden müssen, festgelegt. (WebGIS Sanierung Wasserkraft NW (gis-daten.ch)

A) Schwall und Sunk

Unter Schwall und Sunk sind künstlich erzeugte Abflussschwankungen in einem Fliessgewässer zu verstehen. Sie entstehen bei Speicherkraftwerken, die vorwiegend zur Erzeugung von Spitzenstrom Wasser zu den wirtschaftlich einträglichsten Zeiten turbinieren.

In Nidwalden erzeugen drei Kraftwerkszentralen Schwall und Sunk - die Kraftwerke Oberrickenbach, Wolfenschiessen und Dallenwil. Die Rückgaben erfolgen einerseits in den Secklisbach, andererseits in die Engelbergeraa.

Alle drei Anlagen verursachen wesentliche Beeinträchtigungen der einheimischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume und sind somit sanierungspflichtig. In beiden Gewässern liegt ein sehr starker Beeinträchtigungsgrad bei gleichzeitig grossem ökologischem Potenzial vor.

Die Sanierungsverfügungen wurden für alle drei Anlagen erlassen. Die ökologischen Abklärungen durch die Kraftwerksbetreiber/innen sind am Laufen.

B) Geschiebehaushalt

Im Rahmen der strategischen Planung zum Geschiebehaushalt wurden alle Anlagen erhoben und beurteilt, die sich auf den Geschiebehaushalt auswirken. Neben den Wasserkraftanlagen gehören dazu auch Wildbachverbauungen und Geschiebesperren.

Im Kanton Nidwalden sind betreffend Kraftwerksanlagen keine Geschiebesanierungsmassnahmen erforderlich. Bei Anlagen, die dem Hochwasserschutz dienen, sollen festgestellte Defizite im Rahmen laufender bzw. geplanter Wasserbauprojekte erhoben bzw. reduziert werden.

Die Zuständigkeit liegt beim Amt für Wald und Naturgefahren.

C) Fischdurchgängigkeit

Im Rahmen der strategischen Planung wurden alle mit der Wasserkraftnutzung verbundenen Barrieren hinsichtlich Durchwanderbarkeit beurteilt. Die generelle Eignung des Gewässers als Fischlebensraum wurde dabei ebenfalls berücksichtigt.

Die Engelbergeraa weist als wichtigstes Fliessgewässer im Kanton Nidwalden drei sanierungspflichtige Anlagen auf – das Ambauenwehr in Buochs, das Hostettenwehr in Oberdorf und das Wehr beim Kraftwerk Obermatt, Wolfenschiessen. Als Seeforellenaufstiegs- und potenzielles Seeforellenlaichgewässer kommt der Durchgängigkeit sowohl flussaufwärts als auch flussabwärts eine besondere Bedeutung zu.

Die Zuständigkeit liegt beim Amt für Justiz/Jagd und Fischerei.


Thembezogene Links

Fischgängigkeit, Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Geschiebe, Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Hydrologie/Pegel Engelberger Aa, Flugplatz Buochs, Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Schwall / Sunk, Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Wasser-Agenda 21


Richtlinien / Wegleitungen / Berichte

Gewässerökologische Auswirkungen des Schwallbetriebes -2003, Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Sanierung Schwall-Sunk. Strategische Planung. Schlussbericht vom 27.11.2014
Strategische Planung Sanierung Geschiebehaushalt. Schlussbericht vom 27.11.2014
Veränderungen von Schwall Sunk, Bundesamt für Umwelt (BAFU) 2007
Vollzugshilfe Sanierung Geschiebehaushalt, Bundesamt für Umwelt (BAFU) 2012
Vollzugshilfe Sanierung Schwall und Sunk Bundesamt für Umwelt (BAFU) 2012
Vollzugshilfe Wiederherstellung der Fischwanderung, Bundesamt für Umwelt (BAFU) 2012
Wiederherstellung der Fischauf- und abwanderung bei Wasserkraftwerken, Bundesamt für Umwelt (BAFU) 2012
Wiederherstellung der Fischwanderung. Strategische Planung Nidwalden. Schlussbericht vom 27.11.2014

 

Gewässerschutz - Strategische Revitalisierungsplanung Fliessgewässer

Strategische Revitalisierungsplanung Fliessgewässer Mit dem per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen revidierten Gewässerschutzgesetz (GSchG) werden die Kantone dazu verpflichtet, für d…

Strategische Revitalisierungsplanung Fliessgewässer

Mit dem per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen revidierten Gewässerschutzgesetz (GSchG) werden die Kantone dazu verpflichtet, für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen und diese zu planen. Die Kantone haben dazu eine strategische Planung zu erstellen und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) einzureichen. Die Anforderungen an diese Planung sind in der ebenfalls 2011 revidierten Gewässerschutzverordnung (GSchV) definiert. Das Vorgehen sowie die einzelnen Planungsschritte hat das BAFU in einer Wegleitung festgelegt. Die strategische Planung für Fliessgewässer wurde in Zusammenarbeit der Landwirtschafts- und Umweltdirektion, der Baudirektion sowie der Justiz- und Sicherheitsdirektion unter Federführung des Amtes für Umwelt erarbeitet und für die nächsten 20 Jahre in einem Planungsbericht dokumentiert.

Die strategische Revitalisierungsplanung wurde am 16. Dezember 2014 vom Regierungsrat Nidwalden genehmigt und fristgerecht beim BAFU eingereicht.

Der Planungsbericht enthält für jeden in der ersten 20-Jahresplanung enthaltenen Gewässerabschnitt ein Massnahmenblatt inklusive der vorgesehenen Umsetzungsperiode. Diese wurde in Absprache mit dem Tiefbauamt mit der jeweils geplanten Umsetzung der Hochwasserschutzmassnahmen abgestimmt.
Die für den Zeitraum 2012 – 2031 ausgewählten Gewässer bzw. Gewässerabschnitte weisen neben einem ökologischen Defizit nahezu ausschliesslich auch ein Hochwasserschutzdefizit auf. Per Definition des Bundes handelt es sich somit um Hochwasserschutzprojekte. Mit Aufwertungen, welche über die Anforderungen an einen naturnahen Wasserbau im Rahmen des Hochwasserschutzes hinausgehen, lassen sich bedeutende zusätzliche Subventionen geltend machen. Die Höhe der zusätzlichen Beiträge richtet sich unter anderem nach dem Nutzen für Natur und Landschaft. Dies ist vor allem für Projekte mit einem aus Sicht Hochwasserschutz schlechten Kosten-/Nutzenverhältnis interessant. Um Beiträge jedoch gelten machen zu können, ist vorausgesetzt, dass die entsprechenden Gewässerabschnitte in der strategischen Revitalisierungsplanung enthalten sind.
Die vorliegende kantonale strategische Revitalisierungsplanung weist keinen hohen Detailierungsgrad auf. Dies ist auch nicht beabsichtigt, denn es geht insbesondere darum, jene Gewässer bzw. Gewässerabschnitte zu bestimmen, deren Revitalisierung im Verhältnis zum Aufwand einen grossen Nutzen für die Natur und Landschaft erreichen. Die detaillierte Planung der entsprechenden Wasserbauprojekte liegt gestützt auf die kantonale Wasserrechtsgesetzgesetzgebung in der Zuständigkeit der Gemeinden (als Ausnahme ist der Kanton für die Engelberger Aa zuständig).


Themenbezogene Links

Integrales Gewässermanagement (WSL, eawag, ETHZ, EPFL)
Plattform Renaturierung, Wasser-Agenda 21 (BAFU)
Renaturierung, Bundesamt für Umwelt (BAFU)
   


Richtlinien/Wegleitungen/Berichte

   
 Leitbild Fliessgewässer Schweiz, 2003 (BUWAL, BWG, BLW, ARE)
Vollzugshilfe Strategische Revitalisierungsplanung 2012, Bundesamt für Umwelt (BAFU)

 

Gewässerschutz - Zustand Vierwaldstättersee

Der Vierwaldstättersee ist der bedeutendste See im Kanton Nidwalden, mit einem Anteil an der Uferlänge von ca. 40 km. Ausserdem befinden sich auf dem Kantonsgebiet Trübsee, Lutersee, Kle…

Der Vierwaldstättersee ist der bedeutendste See im Kanton Nidwalden, mit einem Anteil an der Uferlänge von ca. 40 km. Ausserdem befinden sich auf dem Kantonsgebiet Trübsee, Lutersee, Kleinlutersee, Jochseeli und Ruggisbalmsee sowie die Staubecken Bannalpsee und Chäppelistutz. Neben ihrer Bedeutung für die Gewässerlebewesen sind diese Gewässer auch prägende Elemente der Landschaft und gern besuchte Erholungsräume für die Menschen.
Der Gewässerschutz für den Vierwaldstättersee und sein Einzugsgebiet wird im Rahmen der Aufsichtskommission Vierwaldstättersee (AKV) koordiniert durch die fünf Anrainerkantone vollzogen. Im Auftrag der AKV werden regelmässig Untersuchungen zur Wasserqualität durchgeführt sowie Grundlagen für den Vollzug erarbeitet.

Seeuferzustand
Rund 28 km der Seeuferlänge des Vierwaldstättersees auf Nidwaldner Kantonsgebiet weisen einen unzureichenden ökomorphologischen Zustand auf. Natürlich oder naturnah sind vorwiegend nur noch die steilen und felsigen Uferabschnitte. Das Potenzial für Uferaufwertungen am Vierwaldstättersee ist gross. In einer strategischen Planung wurden jene Uferabschnitte ausgewiesen, welche in den nächsten 20 Jahren prioritär revitalisiert werden sollen. Im Kanton Nidwalden sind dies 13 Uferabschnitte.  WebGIS Revitalisierungsplanung Seeufer NW (gis-daten.ch)

Hydrologie
Der Pegel des Vierwaldstättersees wird bei den Messstationen des Bundesamtes für Umwelt in Luzern sowie Brunnen erfasst. Die Funktionsweise des Nadelwehrs zur Regulierung des Seespiegels in Luzern ist bei der Fachstelle Verkehr und Infrastruktur des Kantons Luzern dokumentiert. Fragen zum Wasserstand bzw. zum Reusswehr können an die Adresse vif@lu.ch gesendet werden.

Wasserqualität
Die Wasserqualität im See ist heute gut. Durch den Ausbau der Abwasserreinigungsanlagen konnte die Phosphorkonzentration im See wieder gesenkt werden. Sie entspricht heute wieder den natürlichen, nährstoffarmen Verhältnissen eines Voralpensees.

Bezüglich Mikroverunreinigungen wurde 2022 eine umfassende Untersuchung an zwei Stellen im Vierwaldstättersee sowie im Alpnachersee durchgeführt. Mikroverunreinigungen sind chemische Verbindungen, die das Wasser bereits in sehr geringen Mengen verunreinigen können (Pestizide, Arzneimittel und weitere Chemikalien). Sie gelangen via Abwasserreinigungsanlagen, Landwirtschaft, Siedlungsgebieten und Verkehr in die Gewässer und können sich negativ auf die Gewässerlebewesen auswirken. Die Resultate zeigen, dass basierend auf dem heutigen Wissensstand gegenwärtig keine problematischen Konzentrationen der untersuchten Substanzen vorliegen.

Zur Überwachung der Wasserqualität finden jährliche Kontrollen im Becken Obermatt statt. Dabei werden Temperatur- und Leitfähigkeitsprofile in der Wassersäule sowie Sauerstoff- und Nährstoffkonzentrationen gemessen. Seit 2022 werden analoge Messungen auch im Alpnachersee im Auftrag der AKV vorgenommen.

Jährlich zu Beginn der Badesaison wird der Vierwaldstättersee in den Badis und an stark frequentierten Badestellen auf Darmbakterien untersucht. Es herrschen diesbezüglich durchwegs gute Badebedingungen vor.

Aufsichtskommission Vierwaldstättersee: Gewässerzustand > Badewasserqualität (4waldstaettersee.ch)

Biologie

Im Auftrag der AKV wuden Erhebungen zu Wasserpflanzen und zum Fischbestand sowie Auswertungen der Planktonsituation im Vierwaldstättersee durchgeführt.

 

Themenbezogene Links

Hydrologie/Pegel Vierwaldstättersee Luzern, Bundesamt für Umwelt (BAFU)                                                        
Hydrologie/Pegel Vierwaldstättersee Brunnen, Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Aufsichtskommission Vierwaldstättersee (AKV)

Zugehörige Objekte